Patientenverfügung und Generalvollmacht

HINWEIS: Eine notarielle Beurkundung ist zur Wirksamkeit nicht erforderlich. Die Beurkundung erhöht jedoch im Ernstfall die Glaubhaftigkeit der Verfügungen.

 

Notarielle Urkunde

 

UR.-Nr.

 

Generalvollmacht

 

Verhandelt zu am

Vor der unterzeichnenden Notarin / vor dem unterzeichnenden Notar

mit dem Amtssitz zu

erschien:

Frau / Herr

geboren am

Adresse

ausgewiesen durch

mit der Bitte um Beurkundung der nachfolgenden Erklärungen:

 

 

I. Generelle Vollmacht

Ich bevollmächtige hiermit

 

mich in allen meinen Angelegenheiten in jeder rechtlich zulässigen Weise zu vertreten.

Der/Die Bevollmächtigte kann alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen, die ich auch selbst vornehmen könnte, soweit dies gesetzlich zulässig ist.  

Die Vollmacht erstreckt sich insbesondere auf Vermögensangelegenheiten (nachfolgend II.) und persönliche Angelegenheiten (nachfolgend III. und IV.). Ich möchte mit dieser Vollmacht eine gerichtlich angeordnete Betreuung vermeiden; infolgedessen geht diese Vollmacht der Anordnung einer Betreuung vor.

Diese Vollmacht gilt über meinen Tod hinaus und sie bleibt insbesondere auch gültig, wenn ich geschäftsunfähig geworden sein sollte. Der/Die Bevollmächtigte unterliegt nicht den gesetzlichen Beschränkungen eines Betreuers. Wird für Rechtsgeschäfte, für die der/die Bevollmächtigte keine Vertretungsmacht hat, ein Betreuer bestellt, so bleibt die Vollmacht im übrigen bestehen.

II. Vermögensangelegenheiten

Die Vollmacht umfasst insbesondere das Recht,

* über Vermögensgegenstände jeder Art zu verfügen,

* Zahlungen und Wertgegenstände für mich anzunehmen, zu quittieren oder Zahlungen vorzunehmen,

* Verbindlichkeiten einzugehen,

* einen Heimvertrag oder eine ähnliche Vereinbarung abzuschließen,

* Verfahrenshandlungen auf dem Gebiet des Sozialrechts zu tätigen,

* mich gegenüber Gerichten, Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen und Privatpersonen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten sowie alle Prozesshandlungen für mich vorzunehmen.

Der/Die Bevollmächtigte kann in 

[ENDE DER VORSCHAU]




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