Versteigerungsvertrag über Kunstgegenstände
Versteigerungsvertrag über Kunstgegenstände
Versteigerungsvertrag zwischen
_______
nachfolgend "Einlieferer" genannt
und
_______
nachfolgend "Auktionator" genannt.
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Auktionator verpflichtet sich, die ihm von dem Einlieferer übergebenen, aus der
Anlage
ersichtlichen und genau bezeichneten Kunstgegenstände in seiner Kunstauktion am _______ in _______ zu versteigern.
§ 2 Übergabe und Verwahrung
(1) Die Übergabe der aus der Anlage ersichtlichen Kunstgegenstände (Versteigerungsgut) durch den Einlieferer an den Auktionator erfolgt spätestens am _______ in seinen Geschäftsräumen in _______
(2) Der Auktionator ist verpflichtet, das Versteigerungsgut in sorgfältige Verwahrung zu nehmen und für eine dem Wert der eingelieferten Kunstgegenstände angemessene Versicherung zumindest gegen Diebstahl, Feuer und Leitungswasser zu sorgen. Entstehen ihm dabei zusätzliche, über seine bestehenden Versicherungen hinausgehende Kosten, trägt diese der Einlieferer.
§ 3 Erklärungen des Einlieferers
(1) Der Einlieferer versichert, Eigentümer der übergebenen Kunstgegenstände und in seiner Verfügungsmacht nicht beschränkt zu sein.
(2) Er erklärt, die Angaben aus der Anlage bei der näheren Beschreibung der eingelieferten Gegenstände nach bestem Wissen gemacht zu haben. Ihm ist bekannt, daß diese Angaben in Ankündigungen zur Versteigerung, im Katalog und während der Versteigerung zur Kennzeichnung und Beschreibung des Versteigerungsgutes verwendet werden können.
§ 4 Schätzung und Mindestpreis
(1) Alle für die Versteigerung vorgesehenen Kunstgegenstände werden von dem Auktionator oder von einem durch diesen Beauftragten geschätzt. Die Kosten dafür werden zwischen den Parteien geteilt.
(2) Der in der Versteigerung zu erzielende Mindestpreis muß wenigstens 50% des Schätzpreises erreichen, es sei denn, daß der Einlieferer schriftlich mit einem geringeren Mindestzuschlagspreis einverstanden
[ENDE DER VORSCHAU]
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