Kommissionsverträge
Wir gestalten Kommissionsverträge für Händler und setzen Ihre Rechte durch.
Der Kommissionsvertrag ist in §§ 383 - 406 HGB geregelt. Inhalt des Vertrages ist der gewerbsmäßige Kauf oder Verkauf von Waren oder Wertpapieren für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen (vgl. § 308 Absatz 1 HGB). Der Kommissionsvertrag ist der Vertrag zwischen Kommittenten und Kommissionär.
Der Vertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.v. § 675 BGB, der einen Werkvertrag (bei Einzelgeschäften) oder einen Dienstvertrag (bei längerer Verbindung) zum Gegenstand hat. Verkauft der Kommissionär die Ware an einen Dritten weiter, liegt zwischen ihm und dem Dritten ein HIHI (§ 433 ff. BGB) vor. Der Kommissionär muss das aus dem Kauf Erlangte (den Kaufpreis) dem Kommittenten herausgeben, § 384 Absatz 2 HGB. Im Gegenzug hat er Anspruch auf Provision und Aufwendungsersatz, § 396 HGB. Der Kommissionär handelt im eigenen Namen auf fremde Rechnung.
Hier finden sich zahlreiche Muster für Kommissionsverträge.