Internationale Lieferverträge und besondere Handelsverträge
Wir beraten Sie bei der Formulierung und der Durchsetzung von internationalen Lieferverträgen, egal ob die Verträge in deutscher, englischer oder spanischer Sprache sind. Wir gestalten Kommissionsverträge und Konsignationslagerverträge und setzen Ihre Rechte durch.
Der Kommissionsvertrag
Der Kommissionsvertrag ist in den §§ 383 - 406 HGB geregelt. Inhalt des Vertrages ist der gewerbsmäßige Kauf oder Verkauf von Waren oder Wertpapieren für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen (vgl. § 308 Absatz 1 HGB). Der Kommissionsvertrag ist der Vertrag zwischen Kommittenten und Kommissionär.
Der Vertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.v. § 675 BGB. Verkauft der Kommissionär die Ware an einen Dritten weiter, liegt zwischen ihm und dem Dritten ein Kaufvertrag (§ 433 ff. BGB) vor. Der Kommissionär muss das aus dem Kauf Erlangte (den Kaufpreis) dem Kommittenten herausgeben, § 384 Absatz 2 HGB. Im Gegenzug hat er Anspruch auf Provision und Aufwendungsersatz, § 396 HGB. Der Kommissionär handelt im eigenen Namen auf fremde Rechnung.
Der Konsignationslagervertrag
Ein Konsignationslager ist ein Warenlager eines Lieferanten oder Dienstleisters, welches sich im Unternehmen des Kunden (Abnehmers) befindet. Die Ware verbleibt solange im Eigentum des Lieferanten, bis der Kunde sie aus dem Lager entnimmt. Erst zum Zeitpunkt der Entnahme findet eine Lieferung als Grundlage der Rechnungsstellung statt. Es entsteht nur ein geringer Abwicklungsaufwand, da die Berechnung häufig monatlich (auf Basis der Entnahmebedingungen) abgewickelt wird. Da das Material erst nach Entnahme aus dem Lager berechnet wird, verringert sich auch die Kapitalbindung des Kunden.
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Fragen Sie uns! Ihr Ansprechpartner im Handelsrecht ist Rechtsanwalt Marco Rössel.