Wie schütze ich meine Erfindung? – Ein Guide zur Schutzerlangung

Es gibt mehrere Wege eine Erfindung zu schützen. Dabei kommt es ganz darauf an, welche Art von Erfindung geschützt werden soll. Grundsätzlich kann die Schutzerlangung einer Erfindung durch

  • ein Urheberrecht
  • ein Design
  • ein Patent und
  • ein Gebrauchsmuster

erfolgen.

Demzufolge sollen die folgenden verschiedenen Variationen der Schutzerlangung Aufschluss darüber geben, welche Art von Erfindung wie am besten geschützt werden kann. Darüber hinaus soll bei jedem Schutzrecht dargestellt werden, welche Kriterien für dessen Anmeldung ausschlaggebend sind und welche Vor- und Nachteile damit einhergehen.

Folgender Orientierungsmaßstab soll vorab die Übersicht darüber erleichtern, welches Schutzrecht für Ihre Erfindung von größtem Interesse sein wird:

Ich habe eine Erfindung, die

  • technisch bedingt ist,
  • ein Verfahren (Herstellungsverfahren, Arbeitsverfahren etc.) beschreibt,
  • aus der ein Erzeugnis hervorgeht (muss aber nicht zwingend gegeben sein) und
  • zuvor noch in keiner Weise der Öffentlichkeit bekannt gegeben wurde:

Schutzerlangung durch Patent

Ich habe eine Erfindung, die

  • technisch beding ist
  • kein Verfahren beschreibt
  • einen (üblicherweise) Gebrauchsgegenstand darstellt (Kochgerät, Arzneimittel, nachfüllbarer Kugelschreiber, Kugelschreiber mit integriertem Lineal usw.)
  • (möglicherweise) bereits schon veröffentlicht oder vertrieben wurde:

Schutzerlangung durch Patent (falls noch nicht veröffentlicht; parallele Anmeldung möglich)

Schutzerlangung durch Gebrauchsmuster

 

Ich habe eine Form, die neu und individuell gestaltet ist, aber auch funktionell bzw. zweckmäßig dienlich sein kann. Zudem kann sie als Bestandteil mit einem anderen Produkt verwendet werden:

  • Schutzerlangung durch Design 

Ich habe ein Design, eine neue Form, geschaffen, wie bspw. einen Geldbeutel, Ohrringe, Handyhülle, neue Farbkombination etc.

  • Schutzerlangung durch Design

 

 

I. Schutzerlangung durch Urheberrecht

1. Anforderungen

Das Urheberrecht schützt bekanntlich vor allem Werke der Literatur, Musik und Kunst. Solche Werke können über das Urheberrecht problemlos Schutz erlangen. Jedoch können auch Werke der angewandten Kunst (Gebrauchsgegenstände, wie Stühle) Urheberrechtsschutz genießen. Zwischen angewandter (Design etc.) und bildender Kunst gibt es keine Unterschiede in Bezug auf den urheberrechtlichen Schutz.

Das Urheberrecht schützt dabei die persönliche geistige Schöpfung durch die das geschaffene Werk entstanden ist. Wichtig ist, dass das Werk verkörpert und individuell geprägt ist. Das geschaffene Werk muss –zumindest bei Designs, Neugestaltungen von Einrichtungsgegenständen u.v.m.- dabei eine gewisse Ästhetik aufweisen, wobei urheberrechtlicher Schutz bereits durch wenig Aufwand erreicht werden kann (sog. „Schutz der kleinen Münze“).

Aufgrund des überwiegend künstlerisch-ästhetischen Gehalts, kommt der urheberrechtliche Schutz vor allem bei der Schutzerlangung von Designs oder bei einer besonderen, neuen Formgestaltung, zum Tragen. Das bedeutet jedoch, dass das Werk aufgrund einer künstlerischen Absicht geschaffen wurde und nicht hauptsächlich wegen des Gebrauchszweckes.

Beispiel: Ein normaler, zweckmäßiger Stuhl, der keine individuellen, künstlerisch-ästhetische Merkmale aufweist, also kein neues Design oder besondere Form, kann nicht urheberrechtlich geschützt werden, da es ihm an der erforderlichen Individualität fehlt.

Werke, die allein technisch bedingt sind, können daher keinen Urheberrechtsschutz genießen.

2. Umfang des Schutzes

Urheberrechtlicher Schutz für ein Werk entsteht nicht durch Eintragung, sondern ist bereits dann gegeben, wenn eine hinreichende persönliche geistige Schöpfung vorliegt, die ein gewisses Maß an Individualität enthält und zudem verkörpert ist. Reine Ideen sind nicht geschützt.

Grundsätzlich ist jedoch Folgendes zu beachten: Es wird allein das „geistige Eigentum“ geschützt, sprich das, was der Erfinder, Autor etc. mit seinem Geiste geschaffen und dementsprechend verkörpert hat.

Gegen unberechtigte Verwender der Erfindung oder Nachahmer im Wettbewerb, stellt die alleinige Erlangung eines urheberrechtlichen Schutzes auf Dauer keinen ausreichenden und sicheren Schutz dar. Vielmehr kann durch die amtliche Eintragung einer geprüften Erfindung (Design, Gebrauchsmuster, Patent etc.) gezielt gegen Nichtberechtigte vorgegangen werden.

Möchte der Erfinder daher seine Erfindung „rechtlich absichern“ und selbst gewerblich nutzen, so ist es ihm grundsätzlich zu empfehlen, diese durch Eintragung schützen zu lassen.

II. Schutzerlangung durch Design

1. Was ist ein Design?

Ein Design ist ein Muster oder eine zwei- bzw. dreidimensionale Form eines Erzeugnisses, welches ästhetische Züge hat und gewerblich nutzbar ist. Es ist, wie oben bereits festgestellt, mit dem Urheberrecht verwandt. Designs können bspw. Vasen, Schmuck, verschiedene Stoffe, Farbkombinationen, eine bestimmte Form eines Erzeugnisses u.v.m. sein.

2. Wo melde ich mein Design an?

Ein Design (früher Geschmacksmuster) oder eine bestimmte Form kann beim DPMA eintragen werden, sofern nur Schutz in Deutschland begehrt wird. Für andere Länder ist jeweils beim zuständigen Amt eine Anmeldung erforderlich. Für die gesamte EU gibt eine Eintragung über das EUIPO Schutz.

Der europäische Schutz stellt noch eine schnellere Schutzerlangung dar: Aufgrund der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGVO) wird ein Design ohne Anmeldung oder Eintragung mit einer Schutzdauer von drei Jahren geschützt. Es ist ausreichend, das Design der Öffentlichkeit zu offenbaren und im Verkehr zu nutzen.

International kann ein Design über die WIPO in Genf eingetragen werden. Dabei muss das Design nur einmal angemeldet und eingetragen werden, um in den Vertragsstaaten Schutz zu erlangen. Eine nationale Anmeldung ist dann nicht mehr nötig.

3. Die Eintragung: Anforderungen und Ablauf

a) Anforderungen

Grundsätzlich muss das Design eine verkörperte Form darstellen, die durch die eigenständige und individuelle Leistung entstanden ist. Das Design muss verkörpert sein.

Weiterhin muss das Design zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen:

• Neuheit

Ein Design ist dann neu, wenn es vor dem Anmeldetag kein identisches Design gibt. Das Design darf der Öffentlichkeit vor der Anmeldung nicht zugänglich gewesen sein. Sollte das Design dennoch veröffentlicht worden sein, so kann die Anmeldung zum Design noch innerhalb der ersten zwölf Monate nach der Veröffentlichung vor dem Anmeldetag erfolgen.

• Eigenart

Der Gesamteindruck des Verbrauchers ist hier entscheidend. Es kommt stets darauf an, ob der Verbraucher aufgrund des Gesamteindruckes der bisherigen Designs und durch den Gesamteindruck des neuen Designs dieses von den bisherigen Designs unterscheiden kann.

b) Ablauf

Für die Anmeldung muss ein Anmeldeformular ausgefüllt und alle nach § 11 DesignG geforderten Unterlagen eingereicht werden. Grundsätzlich können auch mehrere Designs in einer Sammelanmeldung angemeldet werden, sofern es sich um Waren der gleichen Produktkategorie handelt.

Nach Eingang der Unterlagen prüft das Amt die Anmeldung NUR auf formelle Mängel, nicht jedoch auf Voraussetzungen (siehe oben), die das Design zur Eintragung befähigen. Diese Voraussetzungen prüft das Amt erst, sobald ein Nichtigkeitsantrag oder ein sonstiger Streitfall über das eingetragene Design vorliegt. Aber hier ist Vorsicht geboten: Kommt es zu einem Löschungsantrag, muss der Antragsteller (nicht der Designinhaber) beweisen, dass das Design die Kriterien zur Eintragung nicht erfüllt (sog. Beweislastumkehr).

Liegen also keine formellen Fehler vor und hat das Design an sich auch sonst keine offensichtlichen Mängel, so kann das Design eingetragen werden. Liegt kein (offensichtliches) oder ein sittenwidriges Design vor, so wird dieses nicht eingetragen. Designs, die mit einem anderen Erzeugnis verbunden werden können bzw. dafür vorgesehen sind, müssen auch dann noch eindeutig als eigenständiges Design erkennbar sein.

4. Die Erteilung des Designs

Liegen keine formellen Mängel vor und sind alle Gebühren bezahlt, wird das Design eingetragen. Das Design ist im Register für jedermann einsehbar. Der Designinhaber hat nun das ausschließliche Recht zur Nutzung. Der Designschutz beträgt fünf Jahre und kann auf höchstens 25 Jahre verlängert werden.

5. Fazit

Die Eintragung eines Designs ist aufgrund seiner kurzen Prüfung und günstigen Anmeldung ohne große Schwierigkeiten einzutragen. Für den Anfang ist der kostenlose Schutz auf EU-Ebene eine gute Alternative. Der Designschutz an sich gibt dem Designinhaber in jedem Fall mehr Sicherheit in der Rechtsdurchsetzung und beim Vertrieb im Verkehr als der „bloße“ urheberrechtliche Schutz (falls gegeben).

III. Schutzerlangung durch Patent

1. Wo kann ich ein Patent anmelden?

Schutz erlangt der der Patentanmelder auf nationaler Ebene z.B. in Deutschland beim DPMA. Dabei ist darauf zu achten, dass zunächst eine Anmeldung der Erfindung zu erfolgen hat und dann ein gesonderter Prüfungsantrag gestellt werden muss, um Patenschutz zu erlangen.

Doch auch hier besteht die Möglichkeit, einen europäischen Schutz über das Europäische Patentamt (EPO / EPA) zu erlangen. Im Gegensatz zu dem seit langem geplanten, aber immer noch nicht verwirklichten EU-Patent handelt es sich dabei nicht um ein Patent, das für ganz Europa oder für die gesamte Europäische Union Gültigkeit hat. Lediglich die Anmeldung und das Verfahren zur Erteilung erfolgen zentral beim Europäischen Patentamt (EPA). Nach der Erteilung hat das Europäische Patent dieselbe Wirkung wie ein nationales Patent in jenen Staaten, die in der Anmeldung benannt wurden und für welche die jeweiligen nationalen Phasen (durch Zahlung der erforderlichen Gebühren und evtl. Übersetzung der Patentschrift in die jeweilige Amtssprache) eingeleitet wurden. Aus diesem Grund kann ein vom EPA erteiltes Patent auch in Staaten (z. B. Schweiz, Türkei) gelten, die zwar keine Mitglieder der EU sind, jedoch Mitglieder des EPÜ.

Eine internationale Anmeldung kann über die WIPO durch die PCT-Anmeldung (Patent Cooperation Treaty) erfolgen, die die Prüfung der Schutzfähigkeit des Patents dann an das jeweilige Patentamt weiterleitet (bspw. Europäisches Patentamt). In diesem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) sind aktuell 152 Vertragsstaaten organisiert. Das PCT-Verfahren kann den Patentanmelder dabei unterstützen, eine Anmeldung in den Vertragsstaaten anzustreben, wobei der Patentanmelder auch hier letztendlich wieder entscheiden muss, in welchen Ländern er sein Patent eintragen lassen möchte. Einen einheitlichen Schutz pauschal für alle Vertragsstaaten ist nicht möglich.

2. Die Anmeldung: Offensichtliche Überprüfung auf Mängel

Für die Erfindung (auch bei mehreren) muss jeweils ein gesonderter Anmeldungsantrag gestellt werden. Sie dürfen nicht zusammengefasst werden. Bei der Beschreibung der Erfindung muss darauf geachtet werden, dass diese eindeutig und vollständig ist. Eine nachträgliche Erweiterung der Beschreibung ist nicht mehr möglich. Die Erfindung muss so beschrieben sein, dass ein Fachmann sie –ohne zusätzliches Wissen- ausführen kann. Zusätzlich müssen Zeichnungen eingereicht werden, die sich auf die Beschreibung der Erfindung beziehen.

Nach Einreichung der Anmeldeunterlagen, führt das Patentamt eine sog. „Offensichtlichkeitsprüfung“ durch, in der die formellen Anforderungen und das Vorliegen der Kriterien der Neuheit, erfinderischen Tätigkeit und gewerblichen Anwendbarkeit (vgl. Punkt 3) auf offensichtliche Mängel hin überprüft werden. Sollten sich bei der Prüfung Mängel ergeben, so fordert das Patentamt den Patentanmelder zur Beseitigung dieser innerhalb einer bestimmten Frist auf. Ansonsten gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Nach Prüfung wird die Erfindung bei erfolgreicher Anmeldung veröffentlicht, wenn nicht schon durch Einverständnis des Anmelders vorher.

Es ist nun wichtig zu wissen, dass nach der erfolgreichen Offensichtlichkeitsprüfung lediglich die Anmeldung des Patentes vorliegt. Damit geht noch KEIN Patentschutz einher. Der Patentanmelder hat nun einen zusätzlichen Prüfungsantrag der Anmeldung zu stellen.

3. Der Prüfungsantrag: Ist meine Erfindung nun eintragungsfähig?

Der Unterschied zur Offensichtlichkeitsprüfung zur eigentlichen Prüfung der Anmeldung, liegt darin, dass das Patentamt bei der Offensichtlichkeitsprüfung nur auf offensichtliche Mängel achtet. Die Anmeldung wird jedoch nicht im Detail geprüft. Hierfür muss der zusätzliche Prüfungsantrag erfolgen.

Das Patentamt führt dann eine detaillierte Prüfung der formellen Kriterien und der Beschreibung der Erfindung (auch Patentansprüche genannt) durch. Die Kriterien, die zwingend vorliegen müssen, damit ein Patent eintragungsfähig ist, sind folgende:

• Neuheit

Eine Erfindung gilt nur als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle bisher veröffentlichten Patente, Vorträge und Fachliteratur, die bereits vor dem Anmeldetag zugänglich waren. Wichtig ist, dass die Erfindung vor der Anmeldung als Patent bis zur endgültigen Eintragung geheim bleibt und nicht der Öffentlichkeit zuvor bekannt wird. Dies gilt auch für die eigene Erfindung. Ansonsten gilt die Erfindung nicht mehr als „neu“ und ist nicht mehr schutzfähig.

• Erfinderische Tätigkeit

Die Erfindung muss sich so weit vom Stand der Technik abgrenzen, sodass sie als Neuheit gewertet werden kann. Dadurch soll verhindert werden, dass auch nur minimale neue Erkenntnisse zu bereits bestehenden Patenten als „neue“ Erfindung gewertet wird.

• Gewerbliche Anwendbarkeit

Die Erfindung muss auf irgendeinem gewerblichen Gebiet anwendbar oder herstellbar sein. Medizinische Verfahren oder Therapiemöglichkeiten können bspw. nicht patentiert werden. Als eintragungsunfähig werden insbesondere auch Klonmethoden, mathematische Formeln, Regeln, Pläne sowie Entdeckung von Informationen u.v.m. angesehen.

All diese Kriterien werden durch das Patentamt geprüft. Sind diese Kriterien bereits bei der Anmeldung offensichtlich nicht erfüllt, ist die Erfindung mit hoher Wahrscheinlichkeit schon gar nicht erst anmeldbar. Bevor der Patentanmelder seine Erfindung anmeldet, kann dieser selbst bereits anhand den folgenden Kriterien überprüfen, ob diese kumulativ erfüllt sind. Denn sollte dies nicht der Fall sein, wird das Patent nicht eintragungsfähig sein.

4. Antrag auf Recherche zum Stand der Technik

Auf kostenpflichtigen Antrag führt das Patentamt eine Recherche zum Stand der Technik durch. Dieser Antrag kann dem Patentanmelder helfen, den Stand der Technik zu ermitteln, um so sicher gehen zu können, dass seine Erfindung auch eine neue erfinderische Tätigkeit darstellt. Dieser Antrag ist freiwillig und kann bereits bei der Anmeldung gestellt werden. Ansonsten muss der Patentanmelder den Stand der Technik selbst ermitteln und versichern, dass er diesen gewissenhaft recherchiert hat.

5. Die Patenterteilung

Kommt das Patentamt im Rahmen des Prüfungsantrags zu dem Ergebnis, dass keine formellen Mängel sowie Mängel bei der Beurteilung der Patentfähigkeit vorliegen, wird das Patent erteilt. Bei etwaigen Mängeln muss der Patentanmelder auch diese wieder beseitigen, damit das Patent erteilt werden kann. Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht. Der Schutz des eingetragenen Patents beträgt maximal zwanzig Jahre, soweit die Verlängerungsgebühren immer rechtzeitig entrichtet werden.

6. Fazit + Tipps

Um Schutz für seine Erfindung zu erlangen, muss ein langwieriges und kostenintensives (ca. 4000 EUR - 10.000 EUR) Anmelde- und Prüfungsverfahren durchlaufen werden. Kernpunkt bei der Schutzfähigkeit einer Erfindung stellen die drei oben genannten Kriterien dar. Darüber hinaus muss zwingend darauf geachtet werden, dass eine erfolgreiche Offensichtlichkeitsprüfung zur Schutzerlangung nicht ausreichend ist, sondern ein weiterer, gesonderter Prüfungsantrag gestellt werden muss. Eine europäische oder internationale Anmeldung kann bei Bedarf in Betracht gezogen werden.

Es sollte natürlich immer darauf geachtet werden, pünktlich alle Gebühren zu begleichen, damit die Anmeldung reibungslos verlaufen kann. Aufgrund der Komplexität des Anmeldeverfahrens sowie der Formulierung der Beschreibung der Erfindung (sog. Patenansprüche) kann es ratsam sein, einen Patentanwalt zu beauftragen.

IV. Schutzerlangung durch Gebrauchsmuster

1. Was ist ein Gebrauchsmuster?

Als „kleine Schwester“ des Patents ist das Gebrauchsmuster die schnelle und effektive Alternative zum langwierigen sowie kostenintensiven Patent. Ebenso wie beim Patent, schützt das Gebrauchsmuster technische Erfindungen. Geschützt werden jedoch keine technische oder chemische Verfahren, wie Herstellungs- und Arbeitsverfahren etc. Diese können lediglich patentiert, aber nicht als Gebrauchsmuster geschützt werden. Der Schutz des Gebrauchsmusters bezieht sich vielmehr auf Gebrauchsgegenstände, wie chemische Stoffe, Arzneimittel, Kochgeräte (bspw. Thermomix), Leuchten u.v.m. Das Gebrauchsmuster schützt daher nicht ein Verfahren, sondern das Erzeugnis, das durch die Erfindung entsteht.

Eine einheitliche Eintragung eines Gebrauchsmusters auf EU-Ebene ist nicht möglich. Darüber hinaus kennen viele Länder diese Art von Schutzrecht nicht. Möchte der Anmelder Gebrauchsmusterschutz auch in anderen Ländern erlangen, so muss er dieses in jedem Land (sofern möglich) einzeln eintragen lassen.

2. Die Eintragung: Anforderungen und Ablauf

a) Anforderungen

Das Gebrauchsmuster schützt, wie das Patent, Erfindungen, die neu und gewerblich nutzbar sind. Darüber hinaus muss ein Gebrauchsmuster einen erfinderischen Schritt aufweisen. Der „erfinderische Schritt“ des Gebrauchsmusters hat im Gegensatz zur „erfinderischen Tätigkeit“ des Patents keine besonderen Anforderungen an die Erfindung selbst, solange sich die Erfindung nicht offensichtlich aus dem Stand der Technik ergibt.

Beispiel: Ein Kugelschreiber, der auf seiner ganzen Länge mit einer Messeinheit versehen ist, um auch als Lineal dienen zu können.

Die Anforderungen an das Kriterium der Neuheit sind geringer als beim Patent. Denn ein Gebrauchsmuster kann immer noch angemeldet werden, auch wenn es bereits öffentlich wurde, falls es noch innerhalb sechs Monate nach der Veröffentlichung angemeldet wird.

Biotechnologische Verfahren sowie Verfahren an sich, schützt das Gebrauchsmusterrecht nicht.

b) Ablauf

Die Anmeldungsunterlagen sind beim Patentamt einzureichen. Der Antrag auf Eintragung muss dabei eine kurze und eindeutige technische Beschreibung der Erfindung enthalten. Die Erfindung muss jedoch noch so weit vollständig und deutlich beschrieben sein, dass sie ein Fachmann problemlos durchführen kann. Es muss klar hervorgehen, was das Gebrauchsmuster schützt. Weiterhin müssen auch hier Zeichnungen der Erfindung bei der Anmeldung eingereicht werden.

Die Besonderheit zum Patent ist die, dass eine nachträgliche Beschreibung der Erfindung auch nach der Anmeldung noch möglich ist.

Ebenso wie beim Designschutz, prüft das DPMA lediglich die formellen Voraussetzungen, aber nicht die sachlichen Voraussetzungen, sprich die Kriterien für einen ausreichenden Gebrauchsmusterschutz. Diese werden auch erst bei einem Löschungsantrag oder Verletzungsverfahren geprüft. Hier gilt: Kommt es zu einem Löschungsantrag, muss der Inhaber beweisen, dass das Gebrauchsmuster die Kriterien nicht erfüllt.

3. Die Erteilung des Gebrauchsmusterrechts

Liegen die formellen Voraussetzungen vor und sind keine offensichtlichen Kriterien für die Gebrauchsmusteranmeldung verletzt, wird das Gebrauchsmuster eingetragen. Der Schutz für ein Gebrauchsmuster beträgt 3 drei Jahre und kann auf höchstens 10 Jahre verlängert werden.

4. Fazit

Das Gebrauchsmuster ist eine schnelle und wesentlich kostengünstigere Alternative zum Patent. Der Schutz des Gebrauchsmusters ist jedoch wesentlich schwächer als beim Patent, da es leichter angreifbar ist. Der wesentliche Unterschied ist vor allem der, dass das Patent vor der Anmeldung in keinem Fall vorher öffentlich bekannt gewesen sein darf, währenddessen dies beim Gebrauchsmuster nicht zu einem Eintragungshindernis führt.