Provisorische Patentanmeldung
Schneller und kostengünstiger Weg zur Beanspruchung eines Anmeldetages
Eine herkömmliche Patentanmeldung sowie Schutzerlangung dauert meist Jahre und ist zusätzlich sehr kostenintensiv. Zudem machen die formalen Vorgaben vielen Erfindern zu schaffen. Doch es geht viel einfacher: die provisorische Patentanmeldung ist ein effizientes Verfahren, welches den Erfindern eine schnelle, vorläufige Schutzerlangung gewährleistet. Relevant kann dieses Verfahren vor allem dann sein, wenn die Erfindung auf Messen vorgestellt oder wenn Präsentationen über die Erfindung stattfinden sollen.
1. Was ist eine provisorische Patentanmeldung?
Eine provisorische Patentanmeldung ist ein schnelles, einfaches und vor allem kostengünstiges Verfahren. Im Gegensatz zur herkömmlichen Patentanmeldung, erlaubt die provisorische Patentanmeldung bereits den Gebrauch bzw. die Veröffentlichung der Erfindung, obwohl sie eben noch nicht vollständig angemeldet ist. Sie stellt zudem eine viel kostengünstigere Alternative zur herkömmlichen Patentanmeldung dar.
Denn sobald die Erfindung vorsorglich bzw. provisorisch angemeldet wurde, darf der Erfinder mit der Erfindung an die Öffentlichkeit.
2. Wie gehe ich vor und was muss ich beachten?
2.1 Recherche
Zunächst sollte –trotz provisorischer Anmeldung- der Erfinder selbst oder nach Auftrag des Erfinders das DPMA eine Recherche durchführen, ob die Erfindung bereits in irgendeiner Form existiert und ob sie den Anforderungen eines Patents genügt (Neuheit, erfinderische Tätigkeit und Stand der Technik). Für die Anmeldung einer provisorischen Patentes müssen diese Kriterien anfangs nicht zwingend erfüllt sein. Eine Recherche kann auch erst ab Anmeldung der provisorischen Patentanmeldung erfolgen.
2.2 Die provisorische Patentanmeldung
2.2.1 Anmeldung
Die Anmeldung des Patentes ist frei von Formerfordernissen. Es müssen darüber hinaus keine Patentansprüche oder eine Zusammenfassung eingereicht werden. Grundsätzlich muss diese Anmeldung alle Informationen und Erkenntnisse über die Erfindung beinhalten (=Offenbarungsgehalt). Nichttechnische Zeichnungen der Erfindung können miteingereicht werden. Der Offenbarungsgehalt kann auch ohne das Hinzuziehen eines Patentanwaltes vom Erfinder selbst formuliert werden. Zu beachten ist dabei, dass alle erforderlichen Informationen über die Erfindung deutlich und vollständig sein müssen. Um bei einer nachfolgenden formalen Patentanmeldung kein Rechtsrisiko einzugehen, sollte ein Patentanwalt die Formulierung des Offenbarungsgehalts vor dem Einreichen überprüfen oder ggf. selbst formulieren.
2.2.2 Schutzbereich
Die Erfindung muss bis zum Einreichen der provisorischen Patentanmeldung geheim bleiben. Denn grundsätzlich darf keine Erfindung vor der Anmeldung bereits in irgendeiner Form zuvor der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein.
Einen Tag nach Einreichen und Anmeldung der provisorischen Patentanmeldung beim DPMA kann der Erfinder mit dem Inhalt der Erfindung an die Öffentlichkeit gehen. Der Patentanmelder hat dadurch Priorität erlangt. Dritte können diese Erfindung deshalb nicht mehr als Patent anmelden. Geheimhaltungsvereinbarungen sind daher nicht mehr nötig.
Von der provisorischen Patentanmeldung kann innerhalb von 12 Monaten die Priorität für eine zweite formal fehlerfreie Patentanmeldung beansprucht werden, so daß die zweite Patentanmeldung sozusagen den Anmeldetag der ersten Patentanmeldung besitzt. In die zweite Patenanmeldung können sogar weitere Ideen und Alternativen eingebracht werden, für die aber der Anmeldetag der zweiten Anmeldung gilt. Die zweite Patentanmeldung muß jedoch von einem Fachmann (Patentanwalt) ausgearbeitet werden, um Fehler zu vermeiden.
Es werden ca. 9-10 Monate gewonnen, um herauszufinden, ob es sich lohnt die Kosten für einen Patentanwalt aufzuwenden.
Der Erfinder muss jedoch penibel darauf achten, dass er nur die Informationen und Kenntnisse über die Erfindung öffentlich macht, die dieser auch in der provisorischen Patentanmeldung genannt hat und nicht mehr. Vor allem darf der Erfinder in keinem Fall neue Erkenntnisse über bzw. Weiterentwicklungen seiner Erfindung veröffentlichen, die zum provisorischen Anmeldezeitpunkt nicht vorhanden waren. Daher müssen solche Erkenntnisse geheim bleiben, da sie nicht von dem provisorischen Anmeldetag erfasst sind. Diese müssen im Rahmen der zweiten, formalen Patentanmeldung angemeldet werden.
2.2.3 Besonderheit: Gebühren
Gebühren müssen bei der provisorischen Patentanmeldung nicht an das DPMA entrichtet werden. Es wird lediglich der Inhalt der Erfindung beim DPMA hinterlegt, wodurch ein vorläufiger Schutz entsteht. Die Besonderheit dabei ist, dass das DPMA innerhalb von drei Monaten ab dem Anmeldetag des Patentes, einen Zurückweisungsbeschluss der Patentanmeldung erlässt, da keine Anmeldegebühr bezahlt worden ist.
Jedoch muss dann eine formale Patentanmeldung erfolgen, um das Schutzrecht aufrecht zu erhalten.
2.3 Die formale Patentanmeldung
Ab dem Anmeldetag, also ab dem Tag des Einreichens der provisorischen Patentanmeldung, läuft eine 12-monatige Frist. Innerhalb dieser Frist muss der Erfinder entscheiden, ob dieser sein Patent nun vollumfänglich schützen lassen möchte oder ob die Anmeldung dann verfallen soll.
Die formale Patentanmeldung erfordert nun dieselben Kriterien wie die herkömmliche Patentanmeldung. Hier sollte nun ein Patentanwalt hinzugezogen werden, der eine formal korrekte Patentanmeldung beim DPMA vornimmt. Auf Basis des Offenbarungsgehalts der provisorischen Patentanmeldung formuliert der Patentanwalt die Patenansprüche für die Anmeldung.
In diesem Zusammenhang gibt es Folgendes zu beachten:
Sollte der Erfinder die provisorische Patentanmeldung (Offenbarungsgehalt) selbst formuliert haben, so könnte die Gefahr bestehen, dass manche Beschreibungen oder Informationen der Erfindung fehlerhaft oder nicht ausreichend formuliert sind. Dies führt nicht nur dazu, dass der Patentanwalt große Schwierigkeiten bei der nun formalen Anmeldung hat, sondern auch dazu, dass diese fehlerhaften oder nicht ausreichenden Beschreibungen der Erfindung nicht mehr patentfähig sind. Dies begründet sich dadurch, dass diese mangelhaft formulierten Informationen und Beschreibungen bereits öffentlich diskutiert wurden. Eine Neuformulierung oder Umänderung dieser bereits veröffentlichten Erfindungsbestandteile ist nun im Nachgang nicht mehr möglich, da sie nicht mehr das Kriterium der Neuheit erfüllen. Dies gilt ebenso für etwaige Ergänzungen bezüglich bestehender Bestandteile zum Zeitpunkt der provisorischen Patentanmeldung.
Daher ist es fundamental, dass bereits die provisorische Patentanmeldung einen ausreichenden und korrekten Offenbarungsgehalt enthält, worauf die formale Patentanmeldung problemlos aufbauen kann.
Grundsätzlich ist es innerhalb dieser Frist ebenso möglich, eine Patentanmeldung in der EU oder international vorzunehmen.
3. Was passiert, wenn ich die Frist nicht beachte?
Sollte der Erfinder innerhalb der 12 Monate keine formale Patentanmeldung nachholen, kann dieser sich nicht mehr auf den provisorischen Anmeldetag berufen. Hier greift keine Fristverlängerung. Demzufolge müsste der Offenbarungsgehalt neu hinterlegt werden. Dadurch, dass aber die Erfindungsinhalte bereits durch den Erfinder veröffentlicht wurden, scheitert die formale sowie nochmalige provisorische Patentanmeldung an dem Kriterium der Neuheit und ist dadurch nicht mehr schutzfähig. Das Patent könnte daher gar nicht mehr angemeldet werden.
4. Erteilung des Patents
Sollten die Kriterien der formalen Patentanmeldung erfüllt sein und zur Schutzerlangung führen, so gilt das Patent vollumfänglich als geschützt und erteilt.
5. Zusammenfassung
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die provisorische Patentanmeldung einen schnellen, unkomplizierten und kostengünstigen Schutz bietet. Vor allem muss zum Zeitpunkt der provisorischen Anmeldung nicht feststehen, ob die Kriterien der Neuheit (die Erfindung darf natürlich ebenso nicht vor der provisorischen Anmeldung öffentlich gewesen sein), erfinderischen Tätigkeit sowie Stand der Technik vorliegen. Auch, wenn bei der Formulierung des Offenbarungsgehalts des provisorischen Patents mit großer Vorsicht vorgegangen werden muss sowie bei der Geheimhaltung von nicht angemeldeten Erkenntnisse zum Anmeldezeitpunkt der Erfindung, so stellt die provisorische Patentanmeldung ein effizientes Verfahren dar, das Patent ohne rechtliche Risiken bereits vor der endgültigen Eintragung für verschiedene Zwecke öffentlich zu machen.
6. Übersicht: Herkömmliche Patentanmeldung vs. Provisorische Patenanmeldung
Kategorie | herkömmlich | provisorisch |
Dauer | 2-7 Jahre | • innerhalb 24 Stunden • formale Eintragung: zwei Jahre |
Gebühren (insgesamt) | 3000 – 4000 € | 1500 € (Recherche, Gebühren etc.) |
Recherche | erforderlich | |
Neuheit | Erfindung darf in keinem Fall vorher veröffentlicht gewesen sein | nach provisorischer Anmeldung darf die Erfindung veröffentlicht werden und ist danach auch weiterhin formal eintragungsfähig (natürlich darf die Erfindung auch hier nicht vor der provisorischen Anmeldung zuvor veröffentlicht worden sein) |
Erfinderische Tätigkeit | muss vorliegen | für die provisorische Anmeldung zunächst nicht erforderlich, jedoch für die formale Anmeldung |
Stand der Technik | muss vorliegen | für die provisorische Anmeldung zunächst nicht erforderlich, jedoch für die formale Anmeldung |