Widerspruchsverfahren gegen Marken vor EUIPO, DPMA etc.
Kompetente Vertretung Ihrer Markenrechte vor den Ämtern und Gerichten
Unsere erfahrenen Fachanwälte vertreten Sie jederzeit gut in Widerspruchsverfahren gegen Marken beim EUIPO, DPMA und anderen Markenämtern
Gegen jede Markenanmeldung bzw. Markeneintragung kann binnen einer bestimmten Frist vom Inhaber älterer Rechte wie angemeldete, eingetragene Marken oder Firmierungen Widerspruch eingelegt werden. Wenn die älteren Rechte und die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen ähnlich sind wird ein Widerspruch erfolgreich sein.
Mit der Vertretung im Widerspruchsverfahren z.B. gegen eine deutsche Marke oder eine Unionsmarke oder die Verteidigung gegen einen Widerspruch können Sie uns auch online zu transparenten Kosten beauftragen:
Widerspruchsverfahren DE-Marke / Widerspruchsverfahren Unionsmarke
Wir haben langjährige Erfahrung mit der Durchführung von Widerspruchsverfahren insbesondere vor dem DPMA und Bundespatentgericht, dem EUIPO (Unionsmarken), dessen Beschwerdekammern und nicht zuletzt vor dem EuG und EuGH.
Fragen Sie uns! Wir helfen gern.
Rufen Sie uns an unter Tel. 069-71 67 2 67 0
In weiteren Ländern, insbesondere in den USA und China führen wir zahlreiche Verfahren mit unseren erfahrenen Kollegen vor Ort.
Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung ist uns die Entscheidungspraxis der Ämter und Gerichte gut bekannt, so dass wir Ihnen meist eine sehr zuverlässige Prognose über die Erfolgsaussichten geben können. Wir prüfen bereits frühzeitig für Sie die Erfolgsaussichten von Verfahren in einem Widerspruchsverfahren und übernehmen den Schriftverkehr mit großer Genauigkeit.
Wir vertreten sowohl Widerspruchsführer als auch Markenanmelder bei dem jeweiligen Markenamt. Gegebenenfalls versuchen wir, eine Einigung durch Abschluss einer Abgrenzungsvereinbarung herbeizuführen.
Unsere Kosten richten sich nach Zeitaufwand zu Stundensätzen. Eine Kosteneinschätzung senden wir Ihnen gern unverbindlich zu.
Wie sichere ich mich gegen ähnliche oder identische Markenanmeldungen ab?
Inhaber von Marken sollten ihre eingetragene Marke stets überwachen und mit Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts für Markenrecht nach Markenrechtsverletzungen durch neuere eingetragene Marken Ausschau halten, um eine Verwässerung der eigenen Marke zu verhindern.
Wer kann Widerspruch einlegen?
Inhaber eingetragener Marken oder (nicht eingetragener) geschäftlicher Bezeichnungen (Firmierungen) können gegen eine Markenanmeldung Widerspruch einlegen. Beim DPMA kann der Widerspruch binnen 3 Monaten nach der Eintragung der Marke eingelegt werden. Beim EUIPO sind es 3 Monate nach Veröffentlichung der Markenanmeldung.
Grundsätzlich bietet § 28 Abs. 1 MarkenG eine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass derjenige, der im Markenregister als Markeninhaber eingetragen ist, auch berechtigt ist, Rechte aus der Marke abzuleiten. Solange die sogenannte Aktivlegitimation also im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht bestritten wird, geht man davon aus, der der eingetragene Markeninhaber auch materiell Berechtigter ist und somit gegen Verletzungen der Marke durch eine Markeneintragung mittels Widerspruch vorgehen kann. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Inhaber nicht in das Markenregister eingetragener Kennzeichen sich nicht auf diese gesetzliche Vermutung berufen können, sondern konkret darlegen müssen, woraus sich ihre Markeninhaberschaft ableitet.
Binnen der Widerspruchsfrist müssen auch die Gebühren eingezahlt werden. Sonst ist der Widerspruch verfristet.
Ist eine anwaltliche Vertretung erforderlich?
Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich aber wegen der Komplexität empfehlenswert. Die Parteien im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Grundsätzlich besteht für Markenanmelder im Inland kein Anwaltszwang. Gleichwohl ist es aufgrund der weitreichenden Konsequenzen und rechtlichen Weiterungen eines Widerspruchsverfahrens dringend zu empfehlen, einen Anwalt für Markenrecht mit der Vertretung zu beauftragen. Gerade im Bereich der Verwechslungsgefahr zweier im Widerspruchsverfahren kollidierender Kennzeichen, welche Dreh- und Angelpunkt bei der Frage der Markenverletzung ist, sind vertiefte Kenntnisse der Rechtsprechung und des Markenrechts im Allgemeinen von großer Wichtigkeit. Darüber hinaus kann ein verlorenes Widerspruchsverfahren weitere finanzielle Konsequenzen mit sich bringen, etwa, wenn der Widersprechende anschließend weitere Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend macht. Um im Widerspruchsverfahren erfolgreich zu sein oder sich zumindest auf dem Vergleichswege zu einigen, sollte man sich beim Widerspruch gegen eine eingetragene Marke unbedingt durch einen Markenrechtsanwalt vertreten lassen.
Lohnt sich ein Widerspruchsverfahren?
Der Widerspruch gegen eine Markeneintragung ist ein sinnvolles Instrument, um möglichst ökonomisch und kostengünstig gegen eine rechtsverletzende Markenanmeldung vorzugehen. Während gerichtliche Löschungsprozesse langwierig und mit hohen Prozesskosten verbunden sind, sind die Kosten des Widerspruchsverfahrens im Markenrecht als relativ gering anzusehen. Wenn Sie nicht gegen ähnliche Marken vorgehen können eventuelle Ansprüche verwirkt werden. Daher ist eine Markenüberwachung unentbehrlich.
Wann ist ein Widerspruch erfolgreich?
Der Widerspruch ist begründet, wenn zwischen dem älteren Zeichen und der Marke, gegen die sich der Widerspruch richtet, Verwechslungsgefahr besteht. Das ist der Fall, wenn die Zeichen identisch oder ähnlich sind. Maßgeblich ist schriftbildliche Ähnlichkeit, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit, wobei eine Übereinstimmung ausreicht. Weiterhin müssen die beanspruchten Waren/Dienstleistungen identisch oder ähnlich sein. Das ist der Fall, wenn sie dem gleichen Zweck dienen, vom gleichen Unternehmen stammen können und im gleichen Vertriebsweg vertrieben werden. Bei bekannten Marken braucht es nur Markenähnlichkeit.
Ist die Widerspruchsmarke älter als fünf Jahre und hat der Anmelder die Einrede der Nichtbenutzung erhoben so muss die Benutzung der Widerspruchsmarke detailliert dargelegt werden.