Abwehr von Produktpiraterie

 

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Unsere Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz schützen Ihre Marken, Design und Patente gegen Produktpiraterie.

 

Wir verfügen über langjährige Erfahrung bei der Pflege von umfangreichen Markenportfolios und der Verfolgung von Produktpiraterie. Unsere Fachanwälte beraten Sie, wie Sie Ihre Produkte durch Marken, Designs und technische Schutzrechte wie Gebrauchsmuster und Patente schützen können. Gegen Plagiate gehen wir außergerichtlich und gerichtlich vor. In Zusammenarbeit mit dem Zoll verhindern wir die Einfuhr von Plagiaten in den EU-Binnenmarkt, ermitteln Hersteller und Händler.

Bei unserem Vorgehen steht die Wirtschaftlichkeit im Vordergrund. Einerseits versuchen wir umfassend vorzugehen. Andererseits achten wir darauf, dass die Verfahrenskosten im Verhältnis zu Ihrem Nutzen stehen.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Jens Liesegang, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

Wie kann man sich vor Produktpiraterie schützen?

Wesentlichen Schutz bietet ein beschränkter Zugang zu unternehmensinternen Informationen und Forschungsergebnissen. So kann zum Beispiel bewußt auf Patentanmeldungen verzichtet werden, damit wesentliche Informationen nicht in der Patentschrift offengelegt werden müssen.

Um sich vor einem (sklavischen) Nachbau zu schützen, gibt es technische Möglichkeiten, die eine eindeutige Unterscheidung zwischen Original und Plagiat erlauben - Hologramme, Etiketten oder Magnetstreifen.

Was können betroffene Originalhersteller tun?

Das betroffene Unternehmen kann – vorausgesetzt, das Produkt wurde durch die gesetzlich möglichen Rechte (Marke, Design, Patent) geschützt – Ansprüche aus der Verletzung gewerblicher Schutzrechte herleiten. Auch kann es Ansprüche aus der Verletzung des Wettbewerbrechts haben (Nachahmung), vorausgesetzt, es liegt eine hinreichende Bekanntheit vor. Sollte ein Unternehmen Plagiate seiner eigenen Produkte im Handel entdecken, sollte es sich möglichst schnell an uns wenden, damit die notwendigen rechtlichen Schritte eingeleitet und Beweise gesammelt werden können.

Die Ansprüche sind von der Art des Vergehens und der jeweiligen Schwere abhängig. Exemplarisch können folgende Ansprüche Gegenstand einer Prüfung sein:

  • Unterlassungsanspruch, Schadenersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Auskunftsansprüche (z.B. über die Herstellung und den Vertriebsweg des Plagiats)
  • Das Instrumentarium des Zolls ist die Grenzbeschlagnahmung. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen seiner Registrierung der Schutzrechte nachgekommen ist und der begründete Verdacht besteht, dass es in mindestens einem dieser Schutzrechte durch den Import oder Export von Waren verletzt wurde. Der Zoll hält die fragliche Ware lediglich zurück. Die Originalhersteller beurteilen in diesem Fall, ob es sich um Originalware oder Plagiat handelt.

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