Ausrichtungs- und Vermarktungsvertrag für eine Sportveranstaltung

zwischen

_______________________ 

- nachstehend "Veranstalter" genannt -

 

und

 

 

Agentur

 

- nachstehend "Ausrichter" genannt -

 

 

§ 1 Vertragsgegenstand

 

Der ____________ veranstaltet die ______________ -Radrundfahrt. Der Veranstalter überträgt dem Ausrichter exklusiv die Durchführung der folgenden Sportveranstaltung:

 

_______________-Radrundfahrt am __________ in _____________ (nachfolgend "Sportveranstaltung" genannt)

 

 

§ 2 Rechtsübertragung

 

(1)     Der Veranstalter ist Inhaber sämtlicher gewerblicher Schutzrechte an der Sportveranstaltung, beispielsweise der Marken- und Nutzungsrechte. Rechte Dritter bestehen an diesen Rechten nicht.

 

(2)     Der Veranstalter überträgt dem Ausrichter die alleinige Vermarktung der Werberechte des Veranstalters an der Sportveranstaltung in vollem Umfang. Der Veranstalter überträgt dem Ausrichter zudem exklusiv sämtliche gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Marken- und Nutzungsrechte. Der Veranstalter garantiert, dass ihm die in diesem Vertrag übertragenen Rechte in vollem Umfang zustehen und frei von Rechten Dritter sind.

 

 

 

 

 

§ 3 Pflichten des Ausrichters

 

(1)     Der Ausrichter verpflichtet sich, die Sportveranstaltung und deren Vermarktung in alleiniger organisatorischer, finanzieller und rechtlicher Verantwortung durchzuführen. Im Rahmen dieser Pflichten verpflichtet sich der Ausrichter zur Durchführung der Leistungen, die für das Vertragsziel erforderlich und dienlich sind.

 

(2)     Der Ausrichter ist berechtigt und verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Werberechte sowie die gewerblichen Schutzrechte des Veranstalters im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vermarkten. Der Ausrichter wird alle hierzu notwendigen Verträge abschließen und auf eigene Kosten durchführen.

 

(3)     Für die Einholung behördlicher  Genehmigungen, die etwa für die Durchführung der einzelnen Werbemaßnahmen oder für die Vermarktung erforderlich sind, ist der Ausrichter zuständig.

 

 

§ 4 Pflichten des 

[ENDE DER VORSCHAU]




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