Nicht erstattungsfähige KA-Gebühr
Landgericht _______
________________
________________
Az.: ____________
In dem Rechtsstreit
(...)
gegen
1. (xxx1)
2. (xxx2)
wird mit Bezug auf den Schriftsatz der Antragsgegner vom ______ wie folgt vorgetragen:
I.
Die Korrespondenzanwaltsgebühr ist nicht erstattungsfähig.
Das Gesetz sieht eine Erstattungsfähigkeit grundsätzlich nur für die Kosten eines Rechtsanwalts der betreffenden Partei vor. Beauftragt eine Partei einen zweiten Rechtsanwalt, so ist stets zu prüfen, ob diese Beauftragung sachlich gerechtfertigt war und es recht und billig ist, der anderen Partei diese erhöhten Rechtsanwaltskosten aufzuerlegen. Die Notwendigkeit der Einschaltung eines Korrespondenzanwalts kann nur für die Fälle angenommen werden, in denen der Partei der Erhalt der unmittelbaren Informationen des auswärtigen Rechtsanwalts entweder nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht hinreichend sicher gewesen wäre. Aus dem Prozessrechtsverhältnis erwächst den Verfahrensbeteiligten die Pflicht, die Prozesskosten möglichst niedrig zu halten. Zwischen mehreren Möglichkeiten ist stets diejenige zu wählen, die die voraussichtlich billigere wäre. Es ist daher aus einer Gesamtschau der Umstände abzuwägen, ob die erhöhten Rechtsanwaltsgebühren sachlich gerechtfertigt sind.
Vorliegend ist dies zu verneinen, da es den Antragsgegnern durchaus zumutbar gewesen ist, unmittelbar einen Rechtsanwalt am Landgericht _______ mit der Führung des Verfahrens zu beauftragen. Die Verfahrensbeteiligten sind intellektuell durchaus in der Lage, mit dem am Landgericht _______ ansässigen Rechtsanwalt schriftlich und mündlich zu kommunizieren und die entsprechenden Verfahrensbesonderheiten zu erörtern. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß die Antragsgegner aufgrund des Antrags und des Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen sein sollen, unmittelbar einen am Landgericht ________ zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen. Das Verfahren hatte den Schwerpunkt in der Erörterung von Rechtsfragen und nicht in der Sachverhaltsermittlung. Den im wesentlichen unstreitigen Sachverhalt hätten die Antragsgegner auch fernmündlich oder fernschriftlich mit dem hiesigen Rechtsanwalt abklären können. Folglich hätten die Antragsgegner aufgrund ihrer Rechtspflicht zur
[ENDE DER VORSCHAU]
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