Leasingvertrag Finanzierungsleasing

1. Amortisationspflicht und Restwertgarantie des Leasingnehmers

Der Leasingvertrag hat ausschließlich Finanzierungsfunktion. Der Leasingnehmer schuldet daher bei Beendigung des Leasingvertrags die volle Amortisation des Leasingobjekts. Diese ergibt sich aus den Anschaffungs-, den Finanzierungs- und Verwaltungskosten, dem Gewinn und den sonstigen Aufwendungen des Leasinggebers. Der Leasingnehmer hat neben der Summe der Leasingraten gemäß nachstehenden Bedingungen auch den vereinbarten Restwert zu garantieren.

2. Leasinggegenstand, Abnahme

Der Leasingnehmer beauftragt den Leasinggeber, das Leasingfahrzeug in der von ihm gewünschten Ausführung und Ausstattung zu erwerben. Der Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer die Führung der Kaufverhandlungen.

Der Leasingnehmer verpflichtet sich zur umgehenden Abnahme des Leasinggegenstands. Er wird die Abnahmeerklärung nach Inbesitznahme des Leasinggegenstands dem Leasinggeber unterzeichnet übergeben. Die Abnahmeerklärung ist wesentlicher Bestandteil des Leasingvertrags und Grundlage für die Zahlung des Kaufpreises durch den Leasinggeber.

Der Leasingnehmer wird das Leasingobjekt unverzüglich nach Erhalt untersuchen, Mängel umgehend beim Lieferanten rügen und den Leasinggeber hiervon unterrichten. Der Leasingnehmer hat sich Kenntnisse von den Gewährleistungsbedingungen des Lieferanten zu beschaffen und diese zu beachten.

Spätestens mit der Abnahme des Kfz beginnt die Laufzeit des Leasingvertrags, ggf. jedoch bereits bei Verzug des Leasingnehmers mit der Abnahme oder bei Zulassung des Fahrzeugs.

Der Leasinggeber kann, ohne dass hieraus Ansprüche gegen den Leasinggeber entstehen, vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant die Lieferung des Leasingobjekts ablehnt.

3. Leasingraten, Anzahlung

Die erste Leasingrate und eine etwa vereinbarte Sonderzahlung sind mit der Abnahme des Kfz fällig. Alle folgenden Leasingraten sind jeweils am Ersten eines Kalendermonats im Voraus fällig.

Die Aufrechnung oder die Geltendmachung 

[ENDE DER VORSCHAU]




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