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Eine kurze Einführung in das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

I. Einführung

Die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) ist heutzutage im geschäftlichen Verkehr allgemein üblich. Insbesondere für gewerbliche Anbieter, gleich ob sie mit Geschäftskunden oder Verbrauchern Verträge abschließen, gehört es gewissermaßen zum "guten Ton", AGB zugrunde zu legen. Beim Entwurf sowie bei der Verwendung von AGB sind allerdings auch im online-Geschäft eine Reihe rechtlicher Aspekte zu beachten, deren Vernachlässigung regelmäßig dazu führt, dass der Unternehmer sich im Streitfall auf die von ihm aufgestellten unwirksamen Vertragsklauseln nicht berufen kann und seine Geschäfte möglicherweise in dem irrigen Glauben abschließt, es gelten seine AGB. Die folgenden Ausführungen sollen deshalb dem Anbieter einen Überblicküber die Grundstrukturen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben.

II. Was sind AGB?

Bei AGB handelt es sich im Prinzip um normale Vertragsklauseln. Im Unterschied zu individuell ausgehandelten Klauseln ist bei AGB allerdings die Besonderheit zu berücksichtigen, dass sie vorformuliertsind und der Vertragspartner in der Regel keine Möglichkeit hat, auf ihren Inhalt Einfluss zu nehmen. Für solche Klauseln gelten die in das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 305 ff. BGB) Intergrierten Regelungen des früheren Gesetzes zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBB).

§ 305 Absatz 1 BGB definiert den juristischen Begriff der AGB wie folgt: AGB sind "alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt." Unerheblich ist dabei, ob die Klauseln in die Vertragsurkunde aufgenommen werden oder dieser gesondert beigefügt sind. Ist eine Klausel vorformuliert und wird über sie nicht mehr verhandelt, dann ist die Klausel eine AGB. Unerheblich ist auch, wer die Klauseln vorformuliert hat.

Verwender der AGB (und damit an die AGB-rechtlichen Beschränkungengebunden) ist derjenige, der sie in den Vertrag einführt, der sie also zur Bedingung des Vertragsabschlusses macht. In der Regel wird dies bei online-Geschäften der Anbieter sein. Denkbar ist allerdings auch, dassder Kunde selbst (beispielsweise als Anhang zu einer E-Mail, mit der er seine Bestellung aufgibt) AGB in den Vertrag einführt. In einem solchen Fall muss auch er seine Klauseln am AGB-Gesetz messen lassen.

III. Wie werden AGB Vertragsbestandteil?

AGB, die eine Vertragspartei üblicherweise verwendet, werden im Verkehr mit Privatkunden nicht automatisch Vertragsinhalt. Sie werden nur dann Teil des Vertrages, wenn dies vereinbart ist. Voraussetzungen sind, dass:

  • der Anbieter den Kunden in der Regel ausdrücklich auf die Geltung seiner AGB hinweist und
  • der Kunde die Möglichkeit hat, den Inhalt der AGB in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen

Bei Einstellung von AGB in das Internet haben diese Gründsätze folgende praktische Konsequenzen:

Der online-Anbieter muss vor Vertragsabschluss an deutlich sichtbarer Stelle auf seine AGB hinweisen. Dabei sollte der Ablauf des Bestellvorganges technisch und grafisch idealerweise so gestaltet sein, dass der Kunde ohne langes Suchen rechtzeitig vor Abgabe seiner Bestellung auf die Geltung der AGB hingewiesen wird. Am sichersten fährt man hier, wenn sich unmittelbar bevor der Kunde seine Bestellung online absenden kann, nochmals ein Fenster öffnet, in dem man ihn vor die Wahl stellt, entweder die AGB abzurufen (z.B. mit einem Button AGB lesen) oder die AGB ungelesen zu akzeptieren (z.B. mit einem Button "AGB akzeptieren und Bestellung absenden"). Die AGB müssen online einsehbar und abrufbar sein. AGB, die der Privatkunde vor Abschluss des online-Vertrages auf der Website nicht finden und deshalb auch nicht zur Kenntnis nehmen kann, werden grundsätzlich nicht Vertragsbestandteil. AGB müssen daher vollständig auf der Website einsehbar sein. Nicht ausreichend ist es, wenn sie beispielsweise erst auf einem Lieferschein enthalten sind, da der Vertrag schon zuvor online abgeschlossen worden ist und der Anbieter ihn nachträglich nicht mehr einseitig ändern kann.

Die AGB sollten auch auf dem Bildschirm lesbar sein. AGB-Texte, die in einem winzigen Schriftgrad mit minimalem Zeilenabstand präsentiert werden und auch auf einem eventuellen Ausdruck nur mit der Lupe zu entziffern sind, kann der Kunde nicht in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen. Bislang nicht gerichtlich entschieden ist zwar die Frage, ob es dem Kunden zuzumuten ist, solche AGB herunter zu laden, das Schriftbild zu bearbeiten und anschließend den lesbaren Ausdruck zur Kenntnis zu nehmen. Es spricht aber einiges dafür, dass die Gerichte insbesondere dem Privatkunden ein solch umständliches Verfahren nicht zumuten werden. Um solche Ungewissheiten zu vermeiden, sollte daher ein gut lesbarer Schriftgrad und -typ verwendet werden.

Die AGB sollten nach Möglichkeit so kurz abgefasst sein, dass der Kunde sie ohne größere Schwierigkeiten und mit zumutbarem Zeitaufwand lesen kann. Auch hier liegen derzeit noch keine Urteile vor, welche die Frage, wie umfangreich online-AGB sein dürfen, abschließend klären. Es sollte daher zur Vorsicht der Grundsatz gelten: je knapper, desto besser. AGB-Klauselwerke bis zu einem Umfang von 2-3 DIN A4-Seitendürften allerdings insofern nicht zu beanstanden sein.

IV. Welchen Inhalt dürfen AGB haben?

Im deutschen Recht gilt das Prinzip der sog. Privatautonomie, d.h. es ist grundsätzlich jedem erlaubt, Verträge mit beliebigem Inhalt abzuschließen. In einer ganzen Reihe von einzelnen Vorschriften hat jedoch der Gesetzgeber inhaltliche Beschränkungen und Verbote des Abweichens von gesetzlichen Regelungen aufgestellt, die bei der Vertragsabfassung zu berücksichtigen sind. Dementsprechend enthält das AGB-Gesetz keinen Katalog "erlaubter" AGB, sondern umgekehrt Regelungen zu der Frage, welcher Klauselinhalt allgemein verboten und daher rechtlich unwirksam ist.

Dabei gilt der Grundsatz, dass AGB den Vertragspartner des Verwenders (d.h. in der Regel den Kunden des online-Anbieters) nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen dürfen. Eine solche unangemessene Benachteiligung liegt beispielsweise dann vor, wenn:

  • eine AGB-Klausel mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist oder
  • die Klausel wesentliche gesetzliche Rechte und Pflichten aus einem Vertrag derart einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird.

Diese Grundsätze werden für Verträge, an denen (zumindest auch) Nicht-Kaufleute beteiligt sind, in §§ 305 bis 310 BGB beispielhaft konkretisiert. Dort findet sich ein ganzer Katalog von Klauselinhalten, die in AGB unzulässig sind.

Als weitere Grundregel ist zu beachten, dass AGB immer so klar undeindeutig wie möglich formuliert werden. Jede Unklarheit bei der Auslegung einer AGB-Klausel geht zu Lasten des Verwenders, wirkt sich in der Regel also zum Nachteil des online-Anbieters aus, da dieser zumeist Verwender der AGB ist (siehe oben Punkt II.).

Die weitere Ausgestaltung der genannten Grundsätze ist dagegen der (sehr umfangreichen) Rechtsprechung im Einzelfall vorbehalten, so dass es mitunter schwierig ist, die Wirksamkeit einer einzelnen AGB-Klausel abschließend zu beurteilen, ohne die einschlägigen Urteile zu Rate zu ziehen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich deshalb grundsätzlich eine Überprüfung der erstellten AGB durch juristische Fachleute.

V. Beispiele für typische unwirksame AGB-Klauseln

In AGB-Klauselwerken, die in der Geschäftspraxis verwendet werden, finden sich häufig eine ganze Reihe von Klauseln, die eindeutig gegen das Gesetz verstoßen und oftmals schon Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen waren. Das liegt typischerweise daran, dass der Verwender nicht hinreichend über den rechtlichen Rahmen derZulässigkeit von AGB informiert ist und zum Teil der Einfachheit halber Klauseln aus den AGB anderer Anbieter entnimmt und in die eigenen Bedingungen einbaut. Allein die Tatsache, dass unwirksame Klauseln häufig verwendet werden, beseitigt aber deren Unwirksamkeit nicht, da der "gute Glaube" an die Rechtskonformität von AGB-Klauseln rechtlichkeinen Schutz genießt. Typischerweise vorzufindende, aber unwirksame Klauseln sind z.B. die folgenden:

"Gerichtsstand ist Oldenburg".

Die Klausel ist in dieser Allgemeinheit unwirksam, weil eine Gerichtsstandsvereinbarung unter Beteiligung eines Nicht-Kaufmannes nur in den engen Grenzen des § 38 ZPO zulässig ist.

"Der Verkäufer haftet nicht für Mängel des gelieferten Kaufsache."

Die Klausel ist beim Verkauf von Neuware an einen Privatkundenunwirksam, weil der Verkäufer seine gesetzlichen Gewährleistungspflichten in diesem Fall nicht formularmäßig ausschließen darf.

"Eine Haftung für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen."

Diese Klausel verstößt regelmäßig gegen die gesetzlichen Regelungen, da sie auch die Haftung für grob fahrlässig und sogar vorsätzlich verursachte Schäden ausschließen würde.

"Sollte eine der obenstehenden Klauseln unwirksam sein, so verpflichten sich die Parteien, sie durch eine rechtswirksame Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt."

Eine solche sog. salvatorische Klausel, die dem Kunden die Pflichtaufbürden soll, dem Verwender das Risiko der Unwirksamkeit seiner AGB abzunehmen und sich einer Umdeutung der rechtswidrigen Klausel zu seinen Lasten zu unterwerfen, stellt regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar.

VI. Welche Folgen hat der Verstoß gegen die AGB-Regelungen im BGB?

Entspricht eine AGB-Klausel nicht den Vorgaben des Gesetzes, soist sie unwirksam, d.h. sie wird als nicht existent betrachtet. Der"Rest" des Vertrages bleibt allerdings in der Regel wirksam mit derMaßgabe, dass an die Stelle der rechtswidrigen Klausel die gesetzliche Regelung tritt.

Wer Klauseln verwendet oder empfiehlt, die mit dem Gesetz nicht vereinbar sind, kann darüber hinaus insbesondere von verschiedenen Institutionen der Wettbewerbsaufsicht kostenpflichtig - notfalls auch im Klageweg - auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

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