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Registrierungspflicht nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten müssen sich nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) registrieren lassen, bevor sie solche Geräte in Verkehr bringen. Die Registrierung soll sicherstellen, dass die Hersteller ihrer Pflicht zur Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten nachkommen, die sie als Neuware auf den Markt gebracht haben.

 

Wer ist zur Registrierung verpflichtet?

 

Die Verpflichtung zur Registrierung trifft Hersteller und Importeure. Als Hersteller gilt auch ein gewerblicher Verkäufer, der schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte eines nicht registrierten Herstellers anbietet.

 

Die Registrierungspflicht gilt unabhängig davon, ob der Vertrieb an gewerbliche Abnehmer oder an private Endkunden erfolgt. Bei Geräten, die in privaten Haushalten genutzt werden können, gelten jedoch strengere Auflagen für die Registrierung. So muss der Hersteller solcher Geräte jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die finanzielle Sicherung seiner Rücknahmeverpflichtung nach dem ElektroG vorlegen.

 

Zuständig für die Durchführung der Registrierung ist die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung EAR).

 

Welche Geräte fallen unter die Registrierungspflicht?

 

Erforderlich ist die Registrierung für Hersteller und Importeure folgender Geräte (§ 2 Abs. 1 ElektroG):

  • Haushaltsgroßgeräte
  • Haushaltskleingeräte
  • Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
  • Geräte der Unterhaltungselektronik
  • Beleuchtungskörper
  • Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge
  • Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
  • Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte
  • Überwachungs- und Kontrollinstrumente
  • Automatische Ausgabegeräte Eine beispielhafte Auflistung der unter diese Kategorien fallenden Geräte findet sich in Anhang I zum ElektroG.

    Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Registrierungspflicht für online-Angebote?

    Die bei der Registrierung erhaltene Registrierungsnummer muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 ElektroG im schriftlichen Geschäftsverkehr angegeben werden. Die Stiftung EAR empfiehlt, die Registrierungsnummer auch in Online-Angebote aufzunehmen. Vorsichtshalber sollten Sie die Nummer daher auch auf Ihrer Artikelseite oder mich Seite aufnehmen. Verstöße gegen die Registrierungspflicht oder die Pflicht zur Angabe der Registrierungsnummer stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden kann. Die Verletzung der Registrierungspflicht stellt aber keinen Wettbewerbsverstoß dar, da § 6 ElektroG keine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 3.6.2008, Az 20 U 207/07; a.A. noch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.04. 2007 - Az. I-20 W 18/07). Bitte beachten Sie, dass das ElektroG dem Hersteller oder dem Importeur neben der Registrierung noch weitere Pflichten auferlegt, unter anderem eine Kennzeichnung der in Verkehr gebrachten Geräte (§ 7 ElektroG). Falls Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle. Gesetzestext des ElektroG: bundesrecht.juris.de/elektrog/index.html Informationen der Stiftung EAR zur Registrierung: www.stiftung-ear.de/stiftung_ear/fragen_und_antworten Hinweise des Bundesumweltministeriums zum Anwendungsbereich des ElektroG: www.bmu.de/files/abfallwirtschaft/downloads/application/pdf/elektrog_hinweise.pdf

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