Was ist der Unterschied zwischen Wortmarke und Wort-/Bildmarke?
Wortmarken
Wortmarken bestehen lediglich aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen. Sie lassen sich mit einer üblichen Schrift darstellen. Beim DPMA ist diese Schrift in § 7 MarkenV geregelt.
Die vom DPMA verwendete Druckschrift "Arial" umfasst neben allen Buchstaben (groß oder klein geschrieben) und Zahlen auch übliche Schriftzeichen wie ., ;, :, +, -, &, !, ?, @, ¤, usw..
Durch eine solche Wortmarke sind in der Regel alle verkehrsüblichen Wiedergabeformen geschützt, insbesondere die Groß- und Kleinschreibung bzw. einheitliche Groß- oder Kleinschreibung und den Wechsel gebräuchlicher Schrifttypen.
Beispiel: Bei einer Eintragung "Hans" besteht Schutz auch für
HANS, hans, Hans, Hans Hans
Wort-/Bildmarken
Es lässt sich nicht pauschal sagen, dass der Schutz einer Wortmarke ausreicht, weil er ja alle Darstellungsformen umfasst. Es gibt Konstellationen, in denen die Marken Zeichen enthalten, die sich nicht durch eine Schrift darstellen lassen, die aber dennoch geschützt sein sollen. Enthält die Marke solche Zeichen, die nicht durch eine übliche Schrift darstellbar sind, wird diese als Wort-/Bildmarke bzw. als Bildmarke behandelt.
Wenn der Anmelder die Eintragung eines Wortzeichens in einer besonderen Schreibweise, Schriftanordnung, Schriftgestaltung oder Farbe beantragt, wenn es ihm also auf einen bestimmten optischen Eindruck ankommt, handelt es sich ebenfalls um eine Wort/Bildmarke oder Bildmarke.
Darunter fallen insbesondere folgende Varianten:
- Kombination von Buchstaben-/Zeichenfolge und Bildbestandteil
- mehrzeilige
Anordnung
der Worte - gesperrt geschriebene Worte (L e e r z e i c h e n zwischen den einzelnen Buchstaben)
- kursiv oder fett geschriebene Worte Worte oder einzelne Buchstaben in einer bestimmten Schriftart
Bildmarken
Bildmarken sind Bilder, Bildelemente oder Abbildungen (ohne Wortbestandteile). Viele nicht-lateinische Schriftzeichen, z. B. chinesische, sind ebenfalls als Bildmarken anzusehen.
Schutzumfang einer Wort-/Bildmarke
Die Eintragung einer Wort-/Bildmarke sagt nichts darüber aus, ob die enthaltene Buchstabenfolge als "reine" Wortmarke schutzfähig wäre. Jedoch kann ein nicht schutzfähiges Wortzeichen durch Hinzufügen einer besonderen grafischen Gestaltung Schutzfähigkeit erlangen. Einfache oder gebräuchliche grafische Gestaltungen oder Verzierungen reichen hierfür in der Regel nicht aus. Je beschreibender das Wort ist, desto höhere Anforderungen sind an die Grafik zu stellen. Aus schutzunfähigen Wortbestandteilen einer Wort-/Bildmarke können aber keine Verbietungsrechte gegen die Verwendung des Wortes hergeleitet werden.
Beratung zur Eintragungsfähigkeit
Bei Fragen zur Eintragungsfähigkeit Ihrer Marke, zur Wahl der für Sie am besten geeigneten Darstellung, der für Ihre konkreten Bedürfnisse "passenden" Waren und/oder Dienstleistungen, Voreintragungen, etc. stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Beratungsleistungen
Wir verfügen über jahrzehntelange Erfahrung im Markenrecht und beraten kleine und große Unternehmen bei Markenangelegenheiten, führen gerichtliche Verfahren durch.