Internationale Markenregistrierung: Vor- und Nachteile
Eine internationale Registrierung einer Marke über die WIPO (sogenanntes Madrid-System) bietet zahlreiche Vorteile. Es gibt aber auch einige Fallstricke zu beachten. Welche das sind soll dieser Beitrag aufzeigen.
Anmelde- und Registrierungsverfahren
In folgenden Ländern besteht derzeit die Möglichkeit eine Internationale Marke anzumelden:
Ägypten, Afghanistan, Albanien, Algerien, Andorra, Angola, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenia, Australien, Österreich, Aserbaidschan, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belgien, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien Bosnien und Herzegowina, Botswana, Brasilien, Brunei, Darussalam, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, China, Curacao, Dänemark, Demokratische Volksrepublik Korea, Deutschland, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Griechenland, Ungarn, Island, Indien, Irland, Islamische Republik Iran, Israel, Italien, Japan, Kasachstan, Kenia, Kirgistan, Kolumbien, Kroatien, Kuba, Lettland, Lesotho, Liberia, Liechtenstein, Litauen, Madagaskar, Mazedonien, Mexiko, Monaco, Mongolei, Montenegro, Marokko, Mozambique, Namibia, Neuseeland, Norwegen, Oman, Philippinen, Polen, Portugal, Sambia, San Marino, Sao Tome und Príncipe, Serbien, Sierra Leone, Singapur, Sankt Maarten, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sudan, Swasiland, Schweden, Schweiz, Syrien, Tadschikistan, Tschechische Republik, Türkei, Tunesien, Turkmenistan, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich, Vietnam, Weißrussland und Zypern.
Eine aktuelle Liste aller am Madrid-System teilnehmenden Ländern finden Sie hier.
Um eine internationale Marke anmelden zu können, benötigt man zunächst eine Markenanmeldung oder -eintragung in einem der vorgenannten Länder. Dabei handelt es sich um die sogenannte Basismarke. Zudem muss man über eine nicht zum Schein bestehende Handelsniederlassung in dem Land verfügen, in dem die Basismarke angemeldet oder eingetragen ist. Ausreichend ist auch, wenn man in diesem Land einen Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehörigkeit hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann man bei dem Markenamt, bei dem die Basismarke angemeldet oder eingetragen ist, der sogenannten Ursprungsbehörde, den Antrag auf Eintragung einer Internationalen Marke stellen. Hierbei sind aus der obigen Liste die Länder zu benennen, in denen die Internationale Marke Schutz entfalten soll. Je mehr Länder benannt werden, desto höher sind die Gebühren für die Internationale Markenanmeldung.
Die Ursprungsbehörde leitet diesen Antrag an die World Intellectual Property Organisation (kurz: WIPO) in Genf weiter. Von dort aus richtet die WIPO Schutzerstreckungsgesuche an die Markenämter der Länder, die in der internationalen Markenanmeldung benannt sind. Die Markenämter der benannten Länder haben dann 12 bzw. 18 Monate Zeit, um die Schutzerstreckung zu verweigern. Ist diese Frist verstrichen, ohne dass die betreffenden Markenämter den Schutz verweigert haben, gilt die Schutzerstreckung als gewährt. Widersprüche Dritter sind danach allerdings noch möglich.
Vor- und Nachteile
Um die Vor- und Nachteile der internationalen Markenanmeldung nachvollziehen zu können, muss man wissen, dass in den oben genannten Ländern neben der internationalen Marke als Alternative auch nationale Markenanmeldungen in Frage kommen. Für nationale Markenanmeldungen muss bei den betreffenden Markenämtern der gewünschten Länder jeweils eine Markenanmeldung eingereicht werden. Demgegenüber wird bei der Internationalen Markenanmeldung, wie oben beschrieben, nur eine Anmeldung bei der mehrere Staaten benannt sind, bei der Ursprungsbehörde eingereicht.
Vorteile der Internationalen Markenanmeldung
- Wenn ein Markenschutz in mehr als 3 Ländern geplant ist, sind die Kosten für eine Internationale Marke regelmäßig niedriger als für nationale Markenanmeldungen.
- Es ist nur eine Markanmeldung bei der Ursprungsbehörde erforderlich. Es müssen nicht mehrere Markenanmeldungen bei mehreren Markenämtern eingereicht werden.
- Wenn die Markenämter der benannten Länder nicht innerhalb von 12 bzw. 18 Monaten die Schutzerstreckung verweigern, gilt der Schutz als erstreckt.
- Soweit die USA benannt wird, muss zunächst nur erklärt werden, dass man beabsichtigt die Marke zu benutzen. Die Einreichung von Benutzungsnachweisen ist nicht erforderlich.
Nachteile einer Internationalen Markenanmeldung
- Die Existenz der Internationalen Marke ist 5 Jahre vom Bestand der Basismarke abhängig. Das bedeutet, wird die Basismarke erfolgreich angegriffen, wird auch die internationale Marke unwirksam. Es besteht zwar in diesem Fall die Möglichkeit, die Internationale Marke unter Beibehaltung des ursprünglichen Anmeldetags in nationale Marken umzuwandeln. Allerdings ist dies sehr kostspielig, da regelmäßig nochmals die nationalen Anmeldegebühren gezahlt werden müssen.
- Die Internationale Marke kann nur an eine juristische oder natürliche Person veräußert werden, die einen Sitz in den oben erwähnten Ländern hat. Eine Übertragung der Internationalen Marke an eine juristische oder natürliche Person, die bspw. nur einen Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten hat, ist nicht möglich. Bei der Veräußerung von nationalen Marken besteht diese Einschränkung regelmäßig nicht.
Fazit
Bei der Frage, ob der Markenschutz über nationale Markenanmeldungen oder eine Internationale Markenanmeldung erfolgen soll, ist neben den Anmeldekosten auch immer zu berücksichtigen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit eines Angriffs gegen die Basismarke ist.
Insbesondere, wenn der potentielle Anmelder in der EU ansässig ist und bereits über eine Gemeinschaftsmarke verfügt, sollte wohl überlegt sein, ob diese Gemeinschaftsmarke als Basismarke für eine internationale Markenanmeldung dienen soll oder nicht. Die Gemeinschaftsmarke deckt 28 Jurisdiktionen ab. Ihr können neben absoluten Eintragungshindernissen, die nur innerhalb eines Teils der europäischen Gemeinschaft vorliegen brauchen, auch identische oder ähnliche Marken entgegengehalten werden, die nur in einem Mitgliedstaat geschützt sind. Es gibt derzeit auch keine zeitliche Begrenzung innerhalb derer Dritte im Wege von Nichtigkeitsanträgen absolute oder relative Eintragungshindernisse geltend machen können.
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