Zweigniederlassung oder Betriebsstätte?
Zweigniederlassung oder Betriebsstätte?
Für die Aufnahme einer Tätigkeit in einem neuen Gebiet bieten sich unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten an. Die einfachste Möglichkeit ist die Einrichtung einer unselbständigen Betriebsstätte. Andererseits könnte eine Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen werden. Letztlich kann auch ein Unternehmen neu gegründet werden.
1. Vor- und Nachteile einer Betriebsstätte
Eine Betriebsstätte ist nach der Definition aus § 12 AO „jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eine Unternehmens dient.“z.B. die Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen sowie Warenlager. Eine Betriebsstätte ist unselbständig im Verhältnis zur Hauptniederlassung des Unternehmens, es liegt also ein einheitlicher Geschäftsbetrieb an lediglich räumlich verschiedenen Stellen vor. Weiteres Merkmal einer Betriebsstätte ist, dass Rechnungen nur im Namen der Zentrale ausgestellt werden.
Eine Betriebsstätte muss beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Eine Handelsregistereintragung ist nicht notwendig. Zu beachten ist, dass diese Büros keine, von der Hauptniederlassung abweichende eigene Firma führen dürfen. Auf Geschäftsbriefen muss neben der Firma das Registergericht des Hauptsitzes mit Handelsregisternummer angegeben werden.
Die durch die Betriebsstätte erwirtschafteten Einkünfte unterliegen der beschränkten Einkommens- oder Körperschaftsteuerpflicht. Der Gewinn der Betriebsstätte unterliegt auch der Gewerbesteuer.
2. Vor- und Nachteile einer Zweigniederlassung
Eine Niederlassung, die selbständig vom Hauptsitz ist, wird als Zweigniederlassung bezeichnet. Sie ist jedoch keine eigene, vom Unternehmen der Hauptniederlassung getrennte juristische Person. Sie ist rechtlich und organisatorisch Teil des Unternehmens der Hauptniederlassung und insoweit dem Recht der Hauptniederlassung unterworfen. Sie nimmt jedoch trotz dieser internen Abhängigkeit von der Hauptniederlassung selbständig am Geschäftsverkehr teil.
Die typischen Merkmale einer Zweigniederlassung im Überblick:
- Es muss eine räumliche Trennung zur Hauptniederlassung bestehen.
- Die Zweigniederlassung muss so organisiert sein, dass eine selbständige Teilnahme am Geschäftsverkehr möglich ist, sie muss also bei Wegfall der Hauptniederlassung fortbestehen können. Dies kann vor allem durch eine gesonderte Buchführung gewährleistet werden.
- Sie erledigt Geschäfte, die typisch für das ganze Unternehmen sind, aber nicht unbedingt alle gleichartigen Geschäfte und nicht nur bloße Hilfs- oder Ausführungsgeschäfte.
- Die Zweigniederlassung muss eine gewisse Selbständigkeit aufweisen, in dem sie eine eigene Leitung mit eigener Dispositionsfreiheit und ein eigenes, von der Hauptniederlassung zugewiesenes Geschäftsvermögen hat. Die Geschäftsvorfälle der Zweigniederlassung werden in der Bilanz der Hauptniederlassung gesondert aufgeführt.
Eine Zweigniederlassung entsteht durch den tatsächlichen Vorgang ihrer Errichtung. Eine Eintragung ins Handelsregister des Hauptsitzes ist erforderlich. Die Firma der Zweigniederlassung kann mit der Firma der Hauptniederlassung übereinstimmen, kann jedoch auch von ihr abweichen, wobei dann ein Hinweis auf die Zweigniederlassung zwingend ist. Jede Zweigniederlassung ist nach der Definition des § 12 der Abgabenordnung auch eine Betriebsstätte, weshalb für die Zweigniederlassung beim Gewerbeamt der jeweiligen Gemeinde immer auch ein Gewerbe angezeigt werden muss. Die durch die Zweigniederlassung erwirtschafteten Einkünfte unterliegen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Der Gewinn der Zweigniederlassung unterliegt auch der Gewerbesteuer.
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