Notarkosten GmbH-Gründung
Die Gesellschaft kann nur durch die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages (Satzung) wirksam errichtet werden. Dabei nimmt der Notar nicht nur die Beurkundung im engeren Sinne vor. Im "Normalfall" wird die Bestellung eines Geschäftsführers durch Beschluss der Gesellschafterversammlung im Rahmen der Gründung mitbeurkundet. Für die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ist die Anmeldung bei dem zuständigen Registergericht in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
Eine betreuende und zusätzlich zu vergütende Tätigkeit des Notars liegt vor, wenn er die der Anmeldung beizufügende Liste der Gesellschafter (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) fertigt.
Für die genannten Tätigkeiten berechnet der Notar bei einem Stammkapital von 25.000 Euro folgendes:
- für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages eine doppelte Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO 168 €,
- für die Beurkundung der Geschäftsführerbestellung eine doppelte Gebühr nach § 47 KostO 168 €,
- für den Entwurf der Anmeldung nebst Beglaubigung der Unterschrift eine halbe Gebühr nach §§ 145 Abs. 1, 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO 42 €,
- für die Anfertigung der Gesellschafterliste eine halbe Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO 13 €.
Hinzu kommen die Auslagen nach tatsächlichem Aufwand wie Telefon und Porto sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19 %; für die Schreibauslagen gilt als Faustregel 0,50 € je Seite. Deren Höhe richtet sich im wesentlichen nach dem Umfang der Satzung und der Anzahl der Abschriftsempfänger.
Wird die GmbH nur durch einen Gesellschafter errichtet ("Ein-Mann-GmbH"), ermäßigt sich die Gebühr für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages auf 84 €. Die Höhe der Betreuungsgebühr ist ein Richtwert.
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