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Liquidation einer Gesellschaft (UG oder GmbH)

Die Liquidation einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist an eine Reihe von Formalien gebunden, deren Einhaltung durch das Registergericht geprüft wird. Die Liquidation setzt einen Auflösungsbeschluss der Gesellschaft durch die Gesellschafterversammlung voraus. Alternativ wird die Gesellschaft aufgelöst, wenn sie nur für eine bestimmte Zeit geschlossen wurde oder über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.  

Die Auflösung einer GmbH stellt kein punktuelles Ereignis dar, sondern vollzieht sich in den drei Verfahrensschritten

  • Einleitung der Liquidation,
  • Durchführung der Liquidation und
  • Löschung der GmbH.

Im Rahmen dieser Verfahrensschritte bestehen wiederum verschiedene Rechnungslegungspflichten, die sich in zeitlicher Reihenfolge wie folgt darstellen:

  • Schlussbilanz für das letzte (Rumpf-)Geschäftsjahr,
  • Liquidationseröffnungsbilanz,
  • Liquidationsjahresbilanzen,
  • Liquidationsschlussbilanz und
  • Schlussrechnung.

Auflösung durch Gesellschafterbeschluss oder Zeitablauf

Die Auflösung ihrer GmbH haben die Gesellschafter mit 3/4-Mehrheit zu beschließen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG), wobei von diesem Mehrheitserfordernis durch Gesellschaftsvertrag – nach oben oder unten- abgewichen werden kann.

Im Beschluss muss der Auflösungswille der Gesellschafter zum Ausdruck kommen, wobei eine bestimmte Formulierung oder das Wort „Auflösung“ nicht gefordert ist

Der nicht formbedürftige Beschluss kann auch mündlich oder durch konkludentes Handeln gefasst werden. So genügt die wechselseitige, aufeinander bezogene Kündigung des Gesellschaftsvertrags durch sämtliche Gesellschafter oder die Unterzeichnung einer Anmeldung der Auflösung zum Handelsregister durch sämtliche Gesellschafter. Die bloße Einstellung des Betriebs genügt dagegen nicht.

Für die Wirksamkeit des Beschlusses ist weder notarielle Beurkundung noch Eintragung im Handelsregister notwendig.

Die Auflösung der Gesellschaft wird im Zeitpunkt der wirksamen Beschlussfassung wirksam.

Die Auflösung durch Gesellschafterbeschluss oder Zeitablauf muss dann in öffentlich beglaubigter Form über einen Notar zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Gleichzeitig bestellt die Gesellschafterversammlung den oder die Liquidatoren. Liquidator kann der bisherige Geschäftsführer sein. Eine andere geeignete Person ist ebenfalls denkbar. In der Handelsregisteranmeldung müssen die Liquidatoren gegenüber dem Registergericht versichern, dass gegen ihre Bestellung keine straf-, gewerbe- oder berufsrechtlichen Gründe sprechen. Diese Erklärungspflicht gilt auch, wenn die bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren ernannt werden.

Aufgaben der Liquidatoren

Zu den Aufgaben des oder der Liquidatoren gehört es, die laufenden Geschäfte abzuwickeln und die noch laufenden Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft einzuhalten. Es dürfen alle der Maßnahmen durchgeführt werden, die für die Liquidation erforderlich sind. Im Zuge der Liquidation können noch neue Verträge abgeschlossen werden, die dem Liquidationsziel dienen.

Liquidationseröffnungsbilanz

Es ist erforderlich, dass zum Stichtag des Liquidationsbeschlusses eine Liquidationseröffnungbilanz aufgestellt wird.

Bilanzstichtag ist der Tag der Auflösung der Gesellschaft. Nicht relevant ist der Zeitpunkt der Eintragung der Liquidation im Handelsregister, da die Eintragung nur deklaratorisch wirkt.

Die Liquidationseröffnungsbilanz schließt an den letzten Jahresabschluss der werbenden Gesellschaft an, ist mit diesem jedoch nicht rechtlich identisch. Daher bleiben die Liquidatoren zur Aufstellung der Liquidationsbilanz verpflichtet, selbst wenn ein Jahresabschluss bezogen auf den Zeitpunkt der Auflösung bereits erstellt wurde.

Die Liquidationseröffnungsbilanz ist die bilanzielle Grundlage für die Abwicklung der Gesellschaft.

Eintragung der Auflösung im Handelsregister

Gemäß § 65 GmbHG muss die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden.

Neben der Auflösung als solcher müssen auch die Liquidatoren zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden.

Gemäß § 10 HGB wird die erfolgte Eintragung anschließend bekannt gemacht. Durch diesen Publizitätsakt soll die Überlagerung des Gesellschaftszwecks durch den Abwicklungszweck offenkundig werden.

Ab dem Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft oder dem im Auflösungsbeschluss genannten Zeitpunkt für die Auflösung geht die Eigenschaft als gesetzliche Vertreter von den Geschäftsführern auf die Liquidatoren über; die Vertretungsmacht der Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter endet.

Folglich sind die Liquidatoren für die Anmeldung der Liquidation beim Handelsregister zuständig, vergleiche § 78 GmbHG. Die Geschäftsführer bleiben zuständig, wenn vor oder gleichzeitig mit der Auflösung eine Satzungsänderung einzutragen ist.

Bekanntgabe im Bundesanzeiger und Gläubigeraufruf

Eine der wichtigsten Aufgabe der Liquidatoren ist der sogenannte Gläubigeraufruf. Dabei handelt es sich um die Aufforderung an Gläubiger sich zu melden, um bestimmte noch bestehende Anforderungen geltend zu machen. Der Gläubigeraufruf erfolgt mit der Bekanntmachung der Auflösung der GmbH in den Gesellschaftsblättern, besonders im Bundesanzeiger, welcher Pflicht ist. Der Gläubigeraufruf muss unabhängig von der Bekanntmachung des Registergerichts erfolgen.

Sollte dieser Gläubigeraufruf noch nicht erfolgt sein, kann die GmbH auch nicht aus dem Handelsregister gelöscht werden.

Erlöschen der Gesellschaft

Erst wenn das Sperrjahr, das mit dem Gläubigeraufruf beginnt, abgelaufen ist und alle Geschäfte beendet wurden, kann mit der Verteilung des verbliebenen restlichen Vermögens an die Gesellschafter begonnen werden. Zum Schluss muss von den Liquidatoren das Erlöschen der Gesellschaft in öffentlich beglaubigter Form über einen Notar zur Handelsregistereintragung angemeldet und hierin bestimmt werden, von wem die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden.

 

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