Kostenkalkulation für die Beitreibung einer Forderung über 5.000 EUR durch ein gerichtliches Mahnverfahren mit anschließender Zwangsvollstreckung
Die Geltendmachung einer offenen Forderung über 5.000 EUR auf dem Rechtsweg kann bei konsequenter Nichtzahlung des Schuldners schnell komplex und kostenintensiv werden. Das deutsche Verfahrensrecht sieht hierfür ein zweistufiges Verfahren vor, bei dem zunächst das gerichtliche Mahnverfahren (mit Mahn- und Vollstreckungsbescheid) eingeleitet wird, um einen vollstreckbaren Titel zu erlangen. Sollte der Schuldner nach Erlass des Vollstreckungsbescheids weiterhin nicht zahlen, kann sodann die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.
Im Folgenden werden die voraussichtlichen Kosten umfassend, systematisch und anhand aktueller Gebührenordnungen (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG und Gerichtskostengesetz – GKG) erläutert. Diese Darstellung soll einen detaillierten Überblick über die anfallenden Gebühren und Auslagen geben, damit Gläubiger die finanziellen Auswirkungen ihres rechtlichen Vorgehens einschätzen können.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den nachstehenden Berechnungen um ungefähre Anhaltspunkte handelt. Die tatsächlichen Kosten können im Einzelfall variieren, etwa durch Abweichungen bei den gerichtlichen Gebührentabellen, Anpassungen der RVG-Gebühren durch Gesetzesänderungen, gesonderte Auslagen und individuelle Verfahrensschritte. Zudem ist die Umsatzsteuer auf Anwaltskosten mit einzurechnen, sofern der Gläubiger nicht selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Überblick über das Verfahren
Das Verfahren zur Beitreibung einer Forderung in Höhe von 5.000 EUR durchläuft in der Regel folgende Schritte:
- Einleitung des Mahnverfahrens: Beantragung eines Mahnbescheids beim zuständigen Mahngericht.
- Erlass des Vollstreckungsbescheids: Wenn der Schuldner auf den Mahnbescheid nicht reagiert, wird der Vollstreckungsbescheid beantragt und erlassen.
- Vollstreckung aus dem Vollstreckungstitel: Sollte der Schuldner weiterhin nicht zahlen, wird mit Hilfe des Vollstreckungsbescheids die Zwangsvollstreckung betrieben (beispielsweise durch den Gerichtsvollzieher, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse oder Kontopfändungen).
In jedem dieser Schritte entstehen verschiedene Gebühren und Auslagen. Grundlegend entstehen dabei:
- Gerichtskosten (nach dem GKG)
- Anwaltskosten (nach dem RVG)
- Vollstreckungskosten (Gerichtsvollzieher, Pfändungsmaßnahmen, weitere Gerichtsgebühren im Rahmen der Zwangsvollstreckung)
- Ggf. zusätzliche Kosten für Auslagen (Zustellungskosten, Telekommunikationspauschale, Fahrtkosten etc.)
Gerichtliche Mahnverfahren: Grundlagen und Gebühren
Das gerichtliche Mahnverfahren ist darauf ausgerichtet, einen vollstreckbaren Titel ohne streitiges Klageverfahren zu erlangen. Es gliedert sich in zwei Stufen:
- Mahnverfahren (Mahnbescheid): Hier wird beim zentralen Mahngericht ein Mahnbescheid beantragt. Der Schuldner kann zahlen, den Anspruch anerkennen oder binnen zwei Wochen Widerspruch einlegen.
- Vollstreckungsbescheid: Reagiert der Schuldner nicht auf den Mahnbescheid, beantragt der Gläubiger nach Ablauf der gesetzlichen Fristen den Vollstreckungsbescheid. Dieser wird dann ohne mündliche Verhandlung erlassen und bildet einen vollstreckbaren Titel, aus dem unmittelbar die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Gerichtskosten im Mahnverfahren für eine Forderung von 5.000 EUR
Die Gerichtskosten im Mahnverfahren sind im Gerichtskostengesetz (GKG) festgelegt. Sie richten sich nach dem Streitwert, hier 5.000 EUR. Das Mahnverfahren löst im Verhältnis zu einem Klageverfahren zunächst geringere Gebühren aus.
Für einen Streitwert von 5.000 EUR kann man von einer einfachen Gerichtsgebühr (0,5-Gebühr) in Höhe von rund 80,50 EUR ausgehen. Diese Werte sind gerundet und können je nach Fassung des GKG variieren.
Anwaltskosten im Mahnverfahren
Für die anwaltliche Vertretung im Mahnverfahren fallen Gebühren nach dem RVG an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gegenstandswert (5.000 EUR) und den in der VV RVG vorgesehenen Gebührentatbeständen.
Im Mahnverfahren entstehen üblicherweise:
- Eine 1,0-Verfahrensgebühr für die Beantragung des Mahnbescheids
- Eine weitere 0,5-Gebühr für die Beantragung des Vollstreckungsbescheids
Insgesamt somit 1,5 Gebühreneinheiten.
Für einen Streitwert von 5.000 EUR liegt die 1,0-Verfahrensgebühr bei ca. 330 bis 340 EUR. Orientierungswert: ca. 334 EUR.
- 1,0-Gebühr: ca. 334 EUR
- 0,5-Gebühr (für den Vollstreckungsbescheid): ca. 167 EUR (die Hälfte von 334 EUR)
Summe der reinen Gebühren: 334 EUR + 167 EUR = 501 EUR.
Hinzu kommen üblicherweise Auslagen (z. B. Telekommunikationspauschale) von etwa 20 EUR.
Summe netto: ca. 521 EUR
Zzgl. 19 % USt (falls nicht vorsteuerabzugsberechtigt): rund 621 EUR.
Die anwaltlichen Kosten für Mahn- und Vollstreckungsbescheid belaufen sich somit auf rund 620 bis 630 EUR.
Kosten der Zwangsvollstreckung
Nach Vorliegen des Vollstreckungsbescheids kann bei Nichtzahlung die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Hierfür gibt es verschiedene Maßnahmen:
– Beauftragung des Gerichtsvollziehers zur Sachpfändung
– Beantragung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen (z. B. Kontopfändung)
– Lohnpfändung
– Zwangshypothek
Jede Maßnahme verursacht weitere Kosten.
Gerichtsvollzieherkosten
Die Kosten für den Einsatz des Gerichtsvollziehers sind gesetzlich geregelt. Für Zustellungen, Pfändungen, Versteigerungen oder Vermögensauskünfte fallen feste Gebühren an.
Als Faustregel kann man für einen Pfändungsauftrag mit Zustellung und Pfändungsversuch etwa 30 bis 100 EUR veranschlagen, je nach Umfang und Auslagen.
Gerichtliche Kosten für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
Für die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (z. B. zur Kontopfändung) fällt in der Regel eine halbe Gerichtsgebühr an, etwa 50 EUR.
Anwaltskosten in der Zwangsvollstreckung
Auch in der Vollstreckungsphase fallen Anwaltskosten an. Üblicherweise entsteht eine 1,0-Gebühr für die Einleitung und Durchführung der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme. Für einen Streitwert von 5.000 EUR liegt diese Gebühr erneut bei ca. 334 EUR. Zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer ergibt sich schnell ein Betrag von 400 bis 420 EUR für eine Vollstreckungsmaßnahme.
Mehrere Maßnahmen führen zu mehrfachen Gebühren. In der Praxis versucht man jedoch, mit möglichst wenigen Maßnahmen auszukommen.
Gesamtkostenübersicht
Mahnverfahren (inkl. Vollstreckungsbescheid):
– Gerichtskosten: ca. 80,50 EUR
– Anwaltskosten: ca. 620 EUR
Gesamt: ca. 770 EUR
Zwangsvollstreckung (Beispiel für eine Maßnahme):
– Anwaltskosten: ca. 400 bis 420 EUR
– Gerichtsvollzieherkosten: ca. 30 bis 100 EUR
– Gerichtskosten für Pfändungsbeschluss: ca. 50 EUR
Summe für eine typische Vollstreckungsmaßnahme: ca. 470 bis 570 EUR
Addiert man Mahnverfahren und eine Vollstreckungsmaßnahme, landet man schnell bei rund 1.200 EUR. Mehrere Maßnahmen können die Kosten weiter erhöhen, sodass Gesamtkosten von 1.200 bis 1.500 EUR nicht ungewöhnlich sind.
Einflussfaktoren auf die tatsächlichen Kosten
- Zahlungsverhalten des Schuldners: Zahlt dieser bereits nach dem Mahn- oder Vollstreckungsbescheid, entfallen weitere Kosten.
- Art und Umfang der Vollstreckungsmaßnahmen: Mehrfache Pfändungen und Vermögensauskünfte erhöhen die Kosten.
- Vorsteuerabzug: Ist der Gläubiger vorsteuerabzugsberechtigt, mindert die Erstattung der Umsatzsteuer seine tatsächliche Belastung.
- Änderungen der Gebührentabellen: Gesetzliche Anpassungen können die Gebühren verändern.
- Individuelle Zusatzkosten: Fahrtkosten, Dolmetscher usw. können hinzukommen.
Wirtschaftliche Abwägung und Nutzen des Verfahrens
Die Durchsetzung einer Forderung über 5.000 EUR kann sich lohnen, sofern der Schuldner zahlungsfähig ist und die Kosten letztlich von diesem getragen werden. Liegen jedoch Zweifel an der Werthaltigkeit der Vollstreckung vor, kann es sinnvoll sein, vorab die Erfolgsaussichten abzuwägen oder einen außergerichtlichen Vergleich anzustreben.
Fazit
Für die Beitreibung einer 5.000-EUR-Forderung über Mahnverfahren und anschließende Zwangsvollstreckung fallen insgesamt leicht Kosten von rund 1.200 EUR oder mehr an, je nach Anzahl der Vollstreckungsmaßnahmen. Diese Kosten werden bei erfolgreicher Vollstreckung dem Schuldner auferlegt, doch nur wenn bei diesem etwas zu holen ist, macht der gesamte Aufwand auch wirtschaftlich Sinn. Vor einem solchen Schritt sollte man daher immer prüfen, ob sich der Verfahrensaufwand inklusive der damit verbundenen Kosten im Verhältnis zu den Erfolgsaussichten lohnt.
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