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Hinweise zur Benutzung einer Marke

Was bedeutet Benutzung einer Marke? Muss eine Marke überhaupt benutzt werden?

Die Benutzung einer Marke ist ein zentraler Gesichtspunkt für den Markenschutz. Denn die Marke soll der Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen dienen. Hier können Sie Ihre Marke anmelden.

In den Markengesetzen der verschiedenen Länder ist die Nutzung der Marke aber unterschiedlich ausgestaltet. Gemeinsam ist allen Rechtsverordnungen, dass der Markeninhaber irgendwann die Benutzung der Marke nachweisen können muss. 

Markenrecht entsteht durch Nutzung

Im Falle von Benutzungsmarken, wie Sie beispielsweise in den USA möglich sind, muss der Nachweis der Nutzung der Marke für die Waren und Dienstleistungen regelmäßig schon bei der Anmeldung erfolgen. Denn bei einer Benutzungsmarke beginnt der Schutz mit dem Tag der ersten Nutzung. 

In der europäischen Gemeinschaft kann ein Zeichenschutz ebenfalls durch Benutzung erworben werden. Der Markenschutz ist dagegen unabhängig von der Benutzung. Er wird durch die bloße Eintragung des Zeichens in ein Markenregister erworben (Registermarke). Der Markenschutz kann also nur dazu benutzt werden, die Eintragung entsprechend ähnlicher Marken in das Register zu verhindern. 

Ernsthafte Benutzung zum Erhalt des Markenrechts

Sinn und Zweck einer Marke ist es jedoch, die Waren und Dienstleistung eines Unternehmens von denen eines anderen unterscheidbar zu machen. Daher wird auch bei Registermarken die ernsthafte Benutzung der Marke im Schutzgebiet verlangt. Hat der Inhaber einer eingetragenen Registermarke für die Waren oder Dienstleistungen,  für die die Registermarke eingetragen ist, nicht ernsthaft innerhalb von 5 Jahren, gerechnet ab dem Tag der Eintragung, die Marke im Schutzgebiet benutzt so kann die Markeneintragung wegen der fehlenden Benutzung gelöscht werden. Dasselbe gilt, wenn die Benutzung der Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums von 5 Jahre ausgesetzt wurde, wenn nicht berechtigte Gründe (zum Beispiel: Krieg) für die Nichtbenutzung vorliegen. 

Was ist ein "Benutzungsnachweis"?

Ein Benutzungsnachweis ist ein Beweis, der deutlich zeigt, wie Sie Ihre Marke im Handel für die gekennzeichneten Waren oder im Zusammenhang mit den Dienstleistungen Ihrer Eintragung benutzen.

Beispiele für Waren:

  • Fotografien, die die Marke auf einem an den Waren angebrachten Anhänger oder Etikett zeigen
  • Anhängeschilder oder Etiketten mit der Marke und dem Gattungsnamen der eigentlichen Waren auf dem Schild oder Etikett sowie Informationsunterlagen, die typischerweise auf einem Schild oder Etikett erscheinen, das im Handel für diese Art von Waren verwendet wird
  • Screenshots von Webseiten mit der URL und dem Zugriffs- oder Druckdatum, die zeigen, dass die Marke in Verbindung mit den Waren an ihrer Verkaufsstelle benutzt wird
  • Fotografien der Marke auf Verpackungen, bei denen die Waren durch die Verpackung hindurch sichtbar sind
  • Fotografien der Marke auf Verpackungen, auf denen die Verpackung den Gattungsnamen der in der Verpackung enthaltenen Waren angibt.

Beispiele für Dienstleistungen:

  • Kopien von Broschüren oder Flugblättern, wenn die Marke in der Werbung für die Dienstleistungen verwendet wird  
  • Fotografien der Marke auf der Beschilderung von Einzelhandelsgeschäften oder Restaurants
  • Fotografien der Marke auf Servicefahrzeugen
  • Screenshots von Webseiten mit der URL und dem Zugriffs- oder Druckdatum, auf denen die Marke beim tatsächlichen Verkauf oder bei der Werbung für die Dienstleistungen verwendet wird.  

Was als Benutzung einer Marke gilt ist umstritten. In der EU reicht beispielsweise schon die Benutzung eines Zeichens in einer Form aus, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird. In anderen Staaten muss die Nutzung aber regelmäßig in der Form erfolgen, mit der die Marke im Register eingetragen ist.

Als Benutzung gilt generell das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung im Schutzgebiet, auch wenn diese Waren ausschließlich für den Export vorgesehen sind. Als Benutzungshandlung gilt auch, das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen oder unter dem Zeichen Waren anzubieten oder diese so in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. Das gleiche gilt wenn man unter dem Zeichen Dienstleistungen anbietet oder erbringt, wenn man Waren unter dem Markenzeichen einführt oder ausführt und das Zeichen in den Geschäftspapieren oder in der Werbung zu den genannten Zwecken benutzt. 

Nachweis rechtserhaltender Benutzung

Die Benutzung einer Marke spielt vor allen Dingen in Widerspruchsverfahren und Verletzungsverfahren eine zentrale Rolle, wenn die Markeneintragung mehr als 5 Jahre zurückliegt. Denn dann hat auf Verlangen des Anmelders einer jüngeren Marke der Inhaber der älteren Marke, aus der Widerspruch oder Klage erhoben wurde, den Nachweis zu erbringen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der Marke die ältere Marke im Schutzgebiet für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen, insbesondere für die auf die er sich zur Begründung seines Widerspruchs oder seiner Klage beruft, ernsthaft benutzt hat. 

Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so wird der Widerspruch oder die Klage zurückgewiesen. Ist die ältere Marke nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen für die sie eingetragen ist, benutzt worden, so gilt zum Zwecke der Prüfung eines Widerspruchs diese Marke nur für die benutzten Waren oder Dienstleistungen als eingetragen. 

Zudem kann eine Marke, die innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren im Schutzgebiet für die Waren oder Dienstleistungen für die sie eingetragen und nicht ernsthaft benutzt worden ist, auf Antrag für verfallen erklärt werden. 

Die Benutzung einer Marke wird in der Regel durch die Vorlage von Dokumenten nachgewiesen, denen zu entnehmen ist, dass man die Marke für jede in der Markeneintragung ausgewiesene Ware und jede ausgewiesene Dienstleistung benutzt hat. Als Nachweis für die Benutzung geltend dabei Katalogauszüge, Werbeschreiben, Geschäftsschreiben, Internetseiten und andere gewerbliche Unterlagen aus denen sich ohne Weiteres die Verwendung der Marke in Bezug auf die konkrete Ware oder konkrete Dienstleistung entnehmen lässt. 

Es empfiehlt sich daher nach Eintragung einer Marke ein Verzeichnis anzulegen, in dem die Markennutzung für die jeweiligen Waren und Dienstleistungen belegt ist und die jeweilige Bewerbung des einzelnen Warenkorbes bzw. der einzelnen Dienstleistung zu sichern. Wenn Sie darauf achten, dass Sie jede einzelne Ware so bewerben, dass Ihre Marke auf dem Produkt gut sichtbar ist, können Sie mit geringem Aufwand sicherstellen, dass Sie für den Fall, dass es notwendig sein sollte, den Nachweis der Benutzung auch sicher belegen können.

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